Erstellt von RA Exner am Mittwoch 24. Juni 2009
BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 48/09 – Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten “Instituts für Wissenschaftsberatung”. Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen so genannten Doktorvater zu vermitteln.
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Erstellt von RA Exner am Freitag 6. Februar 2009
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am 28. Januar 2008 den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg – Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben. Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil die Klägerinnen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem Erststudium erworben hatten. Die Universität berief sich auf § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung, der eine Befreiung für Studierende eines weiteren Studiums ausschließe.
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Erstellt von RA Exner am Dienstag 3. Februar 2009
Mit dem soeben verkündeten Urteil vom 02.02.2009 Tage hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage einer Studierenden aus Wuppertal gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für ihre Studentenwohnung abgewiesen und sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, nach der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Studentenbude unabhängig davon rechtens ist, ob die Studierenden ihren ersten Wohnsitz mit Zimmer oder Schlafgelegenheit weiterhin in der elterlichen Wohnung haben.
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Erstellt von RA Exner am Mittwoch 21. Januar 2009
BFH, Urteil vom 08.10.08, Az. VIII R 74/05 – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05 entschieden, dass ein so genannter Promotionsberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt. Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig. Keine Gewerbesteuerpflicht besteht hingegen für Freiberufler. Was freiberufliche Tätigkeit ist, regelt das Einkommensteuergesetz in § 18. Danach ist auch die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit freiberuflich.
Der Kläger, der nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre promoviert worden war, betrieb ein Unternehmen, mit mehreren, als freie Mitarbeiter tätigen Wissenschaftlern. Unternehmenszweck war, akademisch vorgebildeten Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen.
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Erstellt von RA Exner am Montag 12. Januar 2009
VG Saarlouis Urteil vom 9.12.2008, 3 K 135/08 – Aus dem Urteil: Der am 07.02.1966 geborene Kläger, der zum 01.08.1994 erstmals in das Beamtenverhältnis berufen wurde, bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des Beklagten stand und mit Ablauf des Monats Februar 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (seine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2008 – 2 K 699/07 – abgewiesen), wendet sich gegen die Rückname der Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. (…)
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Erstellt von RA Exner am Dienstag 30. Dezember 2008
An der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind in einem Bachelor-Studiengang der Kommunikationswissenschaft über die zum Wintersemester 2008/2009 vergebenen Studienanfängerplätze hinaus noch weitere Plätze vorhanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Eilbeschlüssen vom 22. Dezember 2008 errechnet und damit weiteren Bewerbern vorläufig die Studienzulassung ermöglicht. Einem Vorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgend hatte das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen die Studienanfängerkapazität für die Studiengänge der Kommunikationswissenschaft für das Studienjahr 2008/2009 auf die beiden Bachelor-Studiengänge und einen für das Wintersemester 2009/2010 vorgesehenen Master-Studiengang verteilt. Diese Vorgehensweise erklärte das Gericht für fehlerhaft.
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