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	<description>Blog zum Recht an Universitäten und Hochschulen. &#124; Kiel</description>
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		<title>BGH: Strafurteil gegen &#8220;Promotionsvermittler&#8221; rechtskräftig</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 08:39:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Universität]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 &#8211; 3 StR 48/09 &#8211; Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten &#8220;Instituts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 &#8211; 3 StR 48/09 &#8211; Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten &#8220;Instituts für Wissenschaftsberatung&#8221;. Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen so genannten Doktorvater zu vermitteln.</p>
<p><span id="more-26"></span></p>
<p>Promotionswillige Personen kamen in der Regel über entsprechende Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Institut des Angeklagten in Kontakt. Die Kosten für eine Promotionsbetreuung durch das Institut beliefen sich teilweise auf 20.000 Euro. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte mit einem ordentlichen Professor einer deutschen Universität, der einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht innehatte, überein, ihm gegen Bezahlung Promotionskandidaten zu vermitteln, die er sodann bis zum Abschluss der Doktorarbeit betreuen sollte. Obwohl der Angeklagte wusste, dass die Betreuung von Doktoranden zu den Dienstpflichten beamteter Hochschullehrer gehört und von diesen unentgeltlich zu erbringen ist, vermittelte er in der Folgezeit dem Professor insgesamt 61 Promotionskandidaten, die dieser im Hinblick auf die vom Angeklagten versprochenen und geleisteten Zahlungen in Höhe von 2000 bis 4000 Euro je Kandidat auch als Doktoranden annahm. Nur 4 Personen schlossen ihr Vorhaben erfolgreich mit einem Doktortitel ab.</p>
<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Hildesheim &#8211; 22 KLs 4252Js 86234/04 &#8211; Urteil vom 14.Juli 2008</p>
<p>BGH, PM Nr. 133/2009</p>
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		<title>VG Gelsenkirchen: Keine Studiengebühr in Kindererziehungszeit</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 07:14:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[NRW]]></category>
		<category><![CDATA[Studiengebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am 28. Januar 2008 den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg &#8211; Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben. Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am 28. Januar 2008 den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg &#8211; Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben. Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil die Klägerinnen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem Erststudium erworben hatten. Die Universität berief sich auf § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung, der eine Befreiung für Studierende eines weiteren Studiums ausschließe.</p>
<p><span id="more-24"></span>Das Gericht erklärte § 3 dieser in ganz Nordrhein &#8211; Westfalen geltenden Verordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.</p>
<p>Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein &#8211; Westfalen zugelassen.</p>
<p>Aktenzeichen: 4 K 1378/07 u.a.<br />
PM 02.02.2009, Pressestelle VG Gelsenkirchen (NRW)</p>
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		<title>VG Düsseldorf: Erhebung Zweitwohnungs­steuer für Studenten­bude in Wuppertal rechtens</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Feb 2009 18:03:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnungssteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem soeben verkündeten Urteil vom 02.02.2009 Tage hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage einer Studierenden aus Wuppertal gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für ihre Studentenwohnung abgewiesen und sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, nach der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Studentenbude unabhängig davon rechtens ist, ob die Studierenden ihren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem soeben verkündeten Urteil vom 02.02.2009 Tage hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage einer Studierenden aus Wuppertal gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für ihre Studentenwohnung abgewiesen und sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, nach der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Studentenbude unabhängig davon rechtens ist, ob die Studierenden ihren ersten Wohnsitz mit Zimmer oder Schlafgelegenheit weiterhin in der elterlichen Wohnung haben.</p>
<p><span id="more-22"></span>Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.<br />
Az.: 25 K 5977/08<br />
PM VG Düsseldorf, 02.02.2009<br />
Die Klage in der Parallelsache 25 K 2703/07 wurde von der Klägerin zurückgenommen.</p>
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		<title>BFH: Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 14:19:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Universität]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Volkswirtschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 08.10.08, Az. VIII R 74/05 &#8211; Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05 entschieden, dass ein so genannter Promotionsberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt. Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig. Keine Gewerbesteuerpflicht besteht hingegen für Freiberufler. Was freiberufliche Tätigkeit ist, regelt das Einkommensteuergesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH, Urteil vom 08.10.08, Az. VIII R 74/05 &#8211; Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05 entschieden, dass ein so genannter Promotionsberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt. Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig. Keine Gewerbesteuerpflicht besteht hingegen für Freiberufler. Was freiberufliche Tätigkeit ist, regelt das Einkommensteuergesetz in § 18. Danach ist auch die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit freiberuflich.<br />
Der Kläger, der nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre promoviert worden war, betrieb ein Unternehmen, mit mehreren, als freie Mitarbeiter tätigen Wissenschaftlern. Unternehmenszweck war, akademisch vorgebildeten Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen.</p>
<p><span id="more-20"></span></p>
<p>Die Tätigkeit des Klägers bestand darin, aufgrund von Gesprächen mit den Klienten und anhand der Lebensläufe eine &#8220;Begabungsanalyse&#8221; zu erstellen, ein geeignetes Dissertationsthema zu finden, die Klienten an einen Doktorvater zu vermitteln sowie durch Einweisung in die wissenschaftliche Methodik und durch begleitende Literaturrecherchen zu unterstützen. Finanzamt (nach einer Außenprüfung) und Finanzgericht (FG) beurteilten diese Tätigkeit als gewerblich und den Kläger damit als gewerbesteuerpflichtig.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. In der ganz überwiegenden Zahl der Beratungsfälle habe die Tätigkeit des Klägers mit dem Finden eines Doktorvaters und eines Dissertationsthemas geendet. Nur ausnahmsweise habe der Kläger die Betreuung des Promovenden fortgeführt, wenn sich herausgestellt habe, dass der Doktorvater die Dissertation nicht in dem erforderlichen Umfang betreut habe. Die Leistungen des Klägers hätten deshalb insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe erreicht, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufwiesen. Es habe sich um wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen gehandelt. Die eigentliche wissenschaftliche Arbeit habe nicht der Kläger, sondern der jeweilige Promovend erbracht.</p>
<p>Pressemitteilung des BFH 05/09</p>
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		<title>VG Saarlouis: Keine Anerkennung des Studiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 19:12:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Saarlouis Urteil vom 9.12.2008, 3 K 135/08 &#8211; Aus dem Urteil: Der am 07.02.1966 geborene Kläger, der zum 01.08.1994 erstmals in das Beamtenverhältnis berufen wurde, bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des Beklagten stand und mit Ablauf des Monats Februar 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (seine hiergegen erhobene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Saarlouis Urteil vom 9.12.2008, 3 K 135/08 &#8211; Aus dem Urteil: Der am 07.02.1966 geborene Kläger, der zum 01.08.1994 erstmals in das Beamtenverhältnis berufen wurde, bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des Beklagten stand und mit Ablauf des Monats Februar 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (seine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2008 &#8211; 2 K 699/07 &#8211; abgewiesen), wendet sich gegen die Rückname der Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-18"></span></p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Studiums als ruhegehaltfähige Zeit mit einem der Regelstudienzeit entsprechenden Zeitraum von vier (statt lediglich drei) Jahren. Einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO bedarf es indes nicht; vielmehr wäre dem Interesse des Klägers bereits mit der bloßen Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 Rechnung getragen, da der Beklagte das Studium des Klägers bereits durch Bescheid vom 19.04.2007 mit einer Dauer von vier Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt hat und dieser &#8211; mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2007 zurückgenommene &#8211; Bescheid durch eine gerichtliche Aufhebung des Rücknahmebescheides wieder aufleben würde.</p>
<p>Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, so dass die beantragte Aufhebung der Bescheide durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt.</p>
<p>Die angefochtene Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.</p>
<p>Der vom Beklagten in Anwendung dieser Vorschrift zurückgenommene Anerkennungsbescheid vom 19.04.2007 war rechtswidrig. Nach zutreffender, auf den Hinweis des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 23.08.2007 gewonnener Erkenntnis des Beklagten kann das Studium des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nämlich nur mit einer Dauer von höchstens drei Jahren als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt werden; insbesondere ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes, da die ausdrücklich jede Hochschulausbildung &#8211; und damit auch eine solche mit einer festgesetzten Regelstudienzeit &#8211; betreffende Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sofern sie mangels einer hier (mit Rücksicht auf das erst nach dem Jahre 1991 begründete Beamtenverhältnis des Klägers, § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG) offensichtlich nicht in Betracht kommenden Übergangsregelung Geltung beansprucht, für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, der Regelung in Abs. 3 vorgeht. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.</p>
<p>Die diesbezügliche Auffassung des Klägers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Regelung in § 12 Abs. 3 BeamtVG stellt nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar eine zusätzliche Einschränkung anrechenbarer Studienzeiten dar und keine von der allgemein für alle Hochschulstudien geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abweichende Begünstigung. § 12 Abs. 3 BeamtVG gewinnt vielmehr dann Bedeutung, wenn die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführte Begrenzung der Anrechenbarkeit einer Hochschulausbildung auf drei Jahre wegen der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG keine Anwendung findet, und ferner dann, wenn die Regelstudienzeit weniger als sechs Semester beträgt; Abs. 3 führt in den letztgenannten Fällen zu einer über § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hinausgehenden weiteren Verkürzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Studienzeit (wie hier: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2002, § 12 Erl. 1 Anm. 1.2 und Anm. 4.3 und insbes. Erl. 6 a Anm. 1.3; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 2008, Rdnr. 17 zu § 12 BeamtVG).</p>
<p>Der zurückgenommene Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 19.04.2007 widersprach daher geltendem Recht und konnte vom Beklagten nach § 48 Abs. 1 SVwVfG zurückgenommen werden. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG insoweit hier zu beachtenden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 SVwVfG stehen einer Rücknahme im vorliegenden Fall nicht entgegen, insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg gemäß Abs. 2 auf Vertrauensschutz berufen. Mit Recht gehen die angefochtenen Bescheide insoweit davon aus, dass irgendwelche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides vom 19.04.2007 Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer dem geltenden Recht entsprechenden Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeiten den Vorrang einzuräumen, weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den zurückgenommenen Bescheid Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hätte.</p>
<p>Angesichts dessen waren auch an die Begründung des dem Beklagten in § 48 Abs. 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens keine besonderen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist die vom Beklagten in Anbetracht auch dieses Ermessens zutreffend zugrunde gelegte Erwägung, dass einer der Intention des Gesetzes entsprechenden Wiederherstellung rechtmäßiger Grundlagen für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts keine beachtenswerten Gesichtspunkte entgegenstehen, im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.</p>
<p>Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>
<p>Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).</p>
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		<item>
		<title>VG Münster: Bachelor-Studienplätze dürfen nicht wegen künftiger Master-Studiengänge reduziert werden</title>
		<link>http://www.hochschulrechtler.de/blog/urteile/anwalt/2008/30/vg-munster-bachelor-studienplatze-durfen-nicht-wegen-kunftiger-master-studiengange-reduziert-werden/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Dec 2008 16:13:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelor]]></category>
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		<description><![CDATA[An der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind in einem Bachelor-Studiengang der Kommunikationswissenschaft über die zum Wintersemester 2008/2009 vergebenen Studienanfängerplätze hinaus noch weitere Plätze vorhanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Eilbeschlüssen vom 22. Dezember 2008 errechnet und damit weiteren Bewerbern vorläufig die Studienzulassung ermöglicht. Einem Vorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgend hatte das Ministerium für Innovation, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>An der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind in einem Bachelor-Studiengang der Kommunikationswissenschaft über die zum Wintersemester 2008/2009 vergebenen Studienanfängerplätze hinaus noch weitere Plätze vorhanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Eilbeschlüssen vom 22. Dezember 2008 errechnet und damit weiteren Bewerbern vorläufig die Studienzulassung ermöglicht. Einem Vorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgend hatte das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen die Studienanfängerkapazität für die Studiengänge der Kommunikationswissenschaft für das Studienjahr 2008/2009 auf die beiden Bachelor-Studiengänge und einen für das Wintersemester 2009/2010 vorgesehenen Master-Studiengang verteilt. Diese Vorgehensweise erklärte das Gericht für fehlerhaft.</p>
<p><span id="more-16"></span></p>
<p>Hierzu heißt es in den Beschlüssen unter anderem: Bei der Kapazitätsermittlung seien nur diejenigen Studiengänge zu berücksichtigen, die im Berechnungszeitraum 2008/2009 für die Aufnahme von Studienanfängern tatsächlich bereit stünden. Da ein Master-Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität gegenwärtig weder eingerichtet sei noch angeboten werde, dürften auch die hierfür erst künftig benötigten Lehrleistungen jetzt noch nicht berücksichtigt werden. Auch wenn mit der Einbeziehung des zukünftigen Master-Studiengangs nach der Planung der Hochschule dort einer späteren Überlast entgegengewirkt werden solle, sei die Maßnahme nicht gerechtfertigt, weil dies zu Lasten der Studienbewerber für die tatsächlich existierenden grundständigen (Bachelor-) Studiengänge zu einer unwiederbringlichen Kapazitätsvernichtung führe. Der erstrebte Ausgleich könne ebenfalls später durch die dann zu bildenden Anteilquoten geschaffen werden.</p>
<p>Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.12.2008, Az.: 9 Nc 224/08 und 9 Nc 238/08 (nicht rechtskräftig), PM 23.12.2008</p>
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