VG Saarlouis: Keine Anerkennung des Studiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit
Erstellt von RA Exner am Montag 12. Januar 2009
VG Saarlouis Urteil vom 9.12.2008, 3 K 135/08 – Aus dem Urteil: Der am 07.02.1966 geborene Kläger, der zum 01.08.1994 erstmals in das Beamtenverhältnis berufen wurde, bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des Beklagten stand und mit Ablauf des Monats Februar 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (seine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2008 – 2 K 699/07 – abgewiesen), wendet sich gegen die Rückname der Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. (…)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Studiums als ruhegehaltfähige Zeit mit einem der Regelstudienzeit entsprechenden Zeitraum von vier (statt lediglich drei) Jahren. Einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO bedarf es indes nicht; vielmehr wäre dem Interesse des Klägers bereits mit der bloßen Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 Rechnung getragen, da der Beklagte das Studium des Klägers bereits durch Bescheid vom 19.04.2007 mit einer Dauer von vier Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt hat und dieser – mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2007 zurückgenommene – Bescheid durch eine gerichtliche Aufhebung des Rücknahmebescheides wieder aufleben würde.
Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, so dass die beantragte Aufhebung der Bescheide durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt.
Die angefochtene Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der vom Beklagten in Anwendung dieser Vorschrift zurückgenommene Anerkennungsbescheid vom 19.04.2007 war rechtswidrig. Nach zutreffender, auf den Hinweis des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 23.08.2007 gewonnener Erkenntnis des Beklagten kann das Studium des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nämlich nur mit einer Dauer von höchstens drei Jahren als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt werden; insbesondere ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes, da die ausdrücklich jede Hochschulausbildung – und damit auch eine solche mit einer festgesetzten Regelstudienzeit – betreffende Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sofern sie mangels einer hier (mit Rücksicht auf das erst nach dem Jahre 1991 begründete Beamtenverhältnis des Klägers, § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG) offensichtlich nicht in Betracht kommenden Übergangsregelung Geltung beansprucht, für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, der Regelung in Abs. 3 vorgeht. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.
Die diesbezügliche Auffassung des Klägers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Regelung in § 12 Abs. 3 BeamtVG stellt nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar eine zusätzliche Einschränkung anrechenbarer Studienzeiten dar und keine von der allgemein für alle Hochschulstudien geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abweichende Begünstigung. § 12 Abs. 3 BeamtVG gewinnt vielmehr dann Bedeutung, wenn die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführte Begrenzung der Anrechenbarkeit einer Hochschulausbildung auf drei Jahre wegen der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG keine Anwendung findet, und ferner dann, wenn die Regelstudienzeit weniger als sechs Semester beträgt; Abs. 3 führt in den letztgenannten Fällen zu einer über § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hinausgehenden weiteren Verkürzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Studienzeit (wie hier: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2002, § 12 Erl. 1 Anm. 1.2 und Anm. 4.3 und insbes. Erl. 6 a Anm. 1.3; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 2008, Rdnr. 17 zu § 12 BeamtVG).
Der zurückgenommene Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 19.04.2007 widersprach daher geltendem Recht und konnte vom Beklagten nach § 48 Abs. 1 SVwVfG zurückgenommen werden. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG insoweit hier zu beachtenden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 SVwVfG stehen einer Rücknahme im vorliegenden Fall nicht entgegen, insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg gemäß Abs. 2 auf Vertrauensschutz berufen. Mit Recht gehen die angefochtenen Bescheide insoweit davon aus, dass irgendwelche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides vom 19.04.2007 Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer dem geltenden Recht entsprechenden Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeiten den Vorrang einzuräumen, weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den zurückgenommenen Bescheid Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hätte.
Angesichts dessen waren auch an die Begründung des dem Beklagten in § 48 Abs. 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens keine besonderen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist die vom Beklagten in Anbetracht auch dieses Ermessens zutreffend zugrunde gelegte Erwägung, dass einer der Intention des Gesetzes entsprechenden Wiederherstellung rechtmäßiger Grundlagen für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts keine beachtenswerten Gesichtspunkte entgegenstehen, im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).