Forschungs-Rahmenvertrag

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Durch einen Forschungs-Rahmenvertrags wird eine allgemeine Regelung getroffen, die für mehrere oder sogar zahlreiche einzelne Forschungsaufträge gelten soll. Dies ermöglicht es mit einer Verhandlung die Leitlinien aufzustellen, so dass später nur noch die weiteren Forschungsvorhaben bestimmt werden müssen und dort die Termine und Kosten zu regeln sind. Forschungseinrichtungen können so auch eine Grundauslastung vereinbaren..

Forschungs-Rahmenvertrag

Hinweis: Durch die dauerhafte Bindung unterscheidet sich der Forschungsrahmenvertrag insb. von dem Forschungsauftrag. [ mehr dazu ]

Inhaltsübersicht:

 Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

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Vertragscharakteristik

Der Forschungsrahmenvertrag besteht aus mindestens zwei Bausteinen: Dem Rahmenvertrag selbst und einem Muster für die Einzelaufträge. Beide Seiten sollten darüber einig sein, dass eine dauerhafte Bindung gewünscht ist und im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses bestimmte Rücksichtnahmen und Bindungen erfolgen sollen. Der Forschungsrahmenvertrag eignet sich in besonderer Weise für Großprojekte, die längere Zeit in Anspruch nehmen, besonders hohe Investitionen erfordern oder umfangreiche organisatorische und personelle Maßnahmen verlangen.

 

Gestaltungshinweise zum Forschungs-Rahmenvertrag

Der Rahmenvertrag zieht alle allgemeinen Regelungen gleichsam „vor die Klammer“ und überlässt es den Einzelaufträgen, die einzelnen Forschungsaufgaben, Termine und Kosten zu fixieren. Dies erleichtert die Arbeit, da für die Einzelaufträge ggf. auf die Zeichnungsberechtigung de Vorstands wegen des geringeren Finanzrahmens und der geringeren wirtschaftlichen Risiken verzichtet werden kann.

Da der Rahmenvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellen wird, ist besonders auf eine mögliche vorzeitige Beendigung einzugehen (z. B. Kündigung aus wichtigem Grund, Kündigung nach einer bestimmten Frist, Kündigung bei Eintritt bestimmter Abbruchbedingungen). Der finanzielle Ausgleich sollte auf der Rechtsfolgenseite gleich angemessen mit geregelt werden: So kommen Restabgeltung, Bewertung durch Sachverständige, Kostenlegung nach anerkannten Standards, etc. in Betracht.

    Rechts-Tipp: Es sollte zu jedem Zeitpunkt der Kooperation ein Ausgleich zwischen Vorleistungen, Sicherheiten und Einflussmöglichkeiten auf den Forschungsprozess bestehen.

Wenn auf der Arbeitsebene und bei der Vereinbarung von Forschungsaufträgen keine Einigung erzielt wird oder werden kann, so sollte eine Projekt-Steuerung vorgesehen sein und deren Kompetenzen klar geregelt sein. Ebenso hilft eine frühzeitige Regelung von Anzeigen, Eskalationsstufen, Letztentscheidungbefugnissen, Kostentragungsvereinbarungen und Fristsetzungen, um nachher im Projekt Verzögerungen zu vermeiden.

    Prominentestes Negativ-Beispiel: Entwicklung des Maut-Systems und die dort entstandenen Verzögerungen

Eine dauerhafte Bindung kann u. a. durch eine Wettbewerbsklausel erreicht werden, die aber angemessene Gegenleistungen erfordert. Sofern die Forschungseinrichtung gesellschaftsrechtlich mehrgliedrig ist, muss ggf. durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung und Abwerbe- und Versetzungsverbote eine entsprechende Sicherung des Know-hows erreicht werden. Das Risiko ist insb., dass Verträge zu Lasten der Mitarbeiter der Forschungseinrichtung einer rechtlichen Prüfung nicht stand halten.

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Rechts-Tipps

Forschungsrahmenverträge sind in der Regel komplexer als einzelne Forschungsaufträge. Bei der Vereinbarung ist auf die folgenden Punkte ein besonderes Augenmerk zu richten:

    1. Modularer Aufbau
    2. Steering Committee
    3. Prüfbare Meilensteine
    4. Verbindliche Mitwirkungspflichten
    5. Erledigungsfristen
    6. Zuordnung von Verantwortung
    7. Limitierung der Nachforderungen
    8. Abbruchbedingungen

Die genannten Punkte erweisen sich in der Praxis immer wieder als Risikoherde für den Projektfortschritt oder das übergeordnete Gesamtziel insgesamt. Eine sorgfältige Formulierung („drafting“) ist unbedingt erforderlich.

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Vertrags-Checkliste: Forschungs-Rahmenvertrag

Checkliste zur Prüfung eines Forschungs-Rahmenvertrags:

    - Vertragsgegenstand (genaue Bezeichnung)
    - Vertragsdauer / Beendigung, insb. durch
       * Kündigung aus wichtigem Grund,
       * Kündigung nach einer bestimmten Frist,
       * Kündigung bei Eintritt bestimmter Abbruchbedingungen
    - Vorzulegende und zu erstellende Dokumentation
    - Allgemeine Mitwirkungspflichten,
      einschl. Anforderung und Rechtsfolgen bei Ausbleiben
    - Beistellungen und Rückgabepflicht
    - Vorhandene Rechte („background IP“)
    - Art der zu entwickelnden Rechte („foreground IP“),
      sofern nicht im Einzelauftrag geregelt.
    - Subunternehmer-Klausel, Abtretbarkeit
    - Projektsteuerung und Verantwortung
    - Vertragsanpassung (Change Request)
    - Anzeigepflichten, Steering Committee
    - Termine und Fristen, sofern nicht im Einzelauftrag geregelt.
    - Ansprechpartner
    - Haftung, Haftungsausschluss und Versicherungen
    - Rechtswahl und Gerichtstand
    - Salvatorische Klausel
    - Sonstige Bestimmungen
    - Datum / Unterschriften

    - Anhänge (z. B. Muster der Einzelaufträge, Muster-Leistungsbeschreibung, Rahmen - Termin- und Fristenplan)

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Fundstelle: www.forschungsvertrag.de
Darstellung und © 2007 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de
Erstellt am 06.03.2007, zuletzt geändert am 12.03.2007

 

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