Geheimhaltung wird hier enger verstanden, als in zahlreichen Forschungsverträgen der Praxis. In dem engeren Sinne wird
von Geheimhaltung dort gesprochen, wo auf staatliche Anordnung Tatsachen und Forschungsergebnisse geheim gehalten werden. Dies ist namentlich im Bereich der Rüstung und der Terrorismusbekämpfung der Fall.
Dabei ist aufgrund der historischen Entwicklung – Abbau des Ost- / West-Konflikts und zunehmender Terrorismus – eine veränderte Bedrohungswahrnehmung zu verzeichnen. Künftig werden also zunehmend
terroristische Ziele stärkeren Schutz erfahren; militärische Geheimnisse in dieser Hinsicht verstärkt der Geheimhaltung unterliegen. Beispiele für diese Entwicklung können am Flugsicherheitsgesetz und am
Hafensicherheitsgesetz abgelesen werden. Geheimhaltungsvertrag Hinweis: Der „Geheimschutz“ für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird ebenfalls behandelt. Zur besseren Unterscheidung wurde in dem Zusammenhang das Stichwort
Vertraulichkeit bzw.
Vertraulichkeitsvereinbarung gewählt, um die Unterscheidung zu erleichtern. [
mehr dazu ] Inhaltsübersicht:
Vertragscharakteristik
o Gestaltungshinweise o Rechts-Tipps o Internationales
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge - Seitenanfang ]
Vertragscharakteristik Staatlicher Geheimschutz
erfolgt als personeller und materieller Geheimschutz. Der Geheimschutz wird in der Regel bei Auftragserteilung für einen Forschungsauftrag auf Anweisung einer Behörde (Bundeswehr, Geheimdienst,
Polizeibehörden) erfolgen. Zugang zu geheimschutzbedürftigen Forschungsunterlagen und Gegenständen erhalten dann nur überprüfte Personen (personeller Geheimschutz). Forschungsgegenstände (Waffensysteme,
Panzerungen und Aufklärungsgeräte) einschließlich der Forschungsdokumentationen sind je nach Einstufung gegen Kenntnisnahme und Einsicht durch unbeteiligte Dritte zu schützen (materieller Geheimschutz). Die
Überprüfungen und Verfahren werden durch das Bundesministerium der Wirtschaft (BMWi) überwacht. Die Grundregeln des personellen und materiellen Geheimschutzes sind im Geheimschutzhandbuch des BMWi
niedergelegt. Dort findet sich auch eine zu verwendende Musterklausel für die Vertragsgestaltung.Der wesentliche Unterschied zwischen Vertraulichkeit in der Wirtschaft und Geheimschutz durch den Staat
liegt in der besonderen Strafbarkeit bei Verstößen: Werden Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen „nur“ durch §§ 17, 18 UWG unter Strafe gestellt, so kennt der staatliche Geheimschutz zahlreiche
Strafvorschriften von Landesverrat bis Agententätigkeit! Verträge über geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte dürfen grundsätzlich nur nach Anzeige und Einverständnis des VS-Auftraggebers an Dritte weiter
gegeben werden. Der wirtschaftliche Wert der auf Forschungen im Bereich des staatlichen Geheimschutzes entfällt ist nicht zu unterschätzen: Militärische und terroristische Optionen sind eng an neue und
schnelle Entwicklungen gebunden. Um die entsprechenden Erkenntnisse herrscht ein vielseitiger Wettlauf. Entsprechend werden erhebliche finanzielle und personelle Mittel bereitgestellt. [ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge -
Seitenanfang ] GestaltungshinweiseEin weiterer Unterschied zum Schutz der Vertraulichkeit von Unternehmensgeheimnissen liegt beim staatlichen Geheimschutz in der geringeren
Gestaltungsfreiheit. Der staatliche Geheimschutz bei Forschungen für Bundeswehr, Geheimdienste oder für andere Behörden ist eingebunden in ein Umfangreiches Kontrollsystem. Dies basiert auf Verträgen des
BMWi mit einzelnen Wirtschaftsunternehmen, die sich freiwillig den Regeln des Geheimschutzes unterwerfen und im Gegenzug eine Erlaubnis zur Bearbeitung von Geheimschutzaufträgen erhalten. Dabei haben sie
aber die Regeln des Geheimschutzes einzuhalten. Hierzu zählt dann insbesondere auch die Standard- Geheimschutzklausel für Verträge, mit denen VS- Aufträge angenommen oder – nach Einverständnis des VS-
Auftraggebers – an Subunternehmer weiter gereicht werden. Die Geheimschutzklausel ist als Anhang im Geheimschutzhandbuch des BMWi niedergelegt.
Rechts-TippsDie genaue Übernahme der Standard-Klausel ist zu
empfehlen und ebenso die Einhaltung der entsprechenden Regelungen des Geheimschutzhandbuchs. In den zugelassenen Wirtschaftsunternehmen wird dies regelmäßig durch die Einbindung des - notwendiger Weise
vorhandenen - Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) erfolgen. Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Regel der Umgang mit Geheimpatenten. Auch diese dürfen nur im Rahmen des Geheimschutzes von
Ermächtigten eingesehen werden. Entsprechende Fälle sind aber äußerst selten, so dass hier von der Darstellung abgesehen werden kann. [ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge -
Seitenanfang ] InternationalesInnerhalb internationaler Verbünde werden polizeiliche Mittel und Waffen auch in internationalen Verbünden erforscht und entwickelt. Entsprechend gibt
es bi- und multilaterale Verträge, die die Verfahren zur Kooperation über die Grenzen hinweg ermöglichen und sichern oder unterbinden. Im Einzelfall sind hier die nationalen Behörden, insb. das BMWi und die
Behörden des oder der jeweiligen beteiligten weiteren Staaten zu konsultieren. Fundstelle: www.forschungsvertrag.de Darstellung und © 2007 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de
zuletzt geändert am 06.03.2007 |