Durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung (engl. Non Disclosure Agreement - NDA) soll die Weitergabe von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen und sonstigen Know-how an unberechtigte Dritte unterbunden werden. Zur Kooperation mit anderen Unternehmen und deren Mitarbeitern ist die Mitteilung von sensiblen Informationen
erforderlich. Anders kann eine Kooperation oder eine gemeinsame Forschung nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Non Disclosure Agreement / Vertraulichkeitsvereinbarung
Hinweis: Der Verfasser unterscheidet zwischen Vertraulichkeitsvereinbarung und Geheimhaltungsvereinbarung: Letztere soll hier für den staatlichen Geheimschutz gelten, der im Bereich der
militärischen Forschung und Entwicklung von Bedeutung ist. [ mehr dazu ]
Inhaltsübersicht:
Vertragsschluss o Vertragscharakteristik o Gestaltungshinweise Vertraulichkeitsvereinbarung /
Non Disclosure Agreement (NDA) o Rechts-Tipps o Internationales o Checkliste: Prüfung Vertraulichkeitsvereinbarung
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge - Seitenanfang ] Vertragsschluss Vor Forschungskooperationen mit anderen Unternehmen oder auch
Universitäten oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtungen ist die Vertraulichkeit von kritischem Unternehmens- und Forschungsdaten zu prüfen. Neben dieser tatsächlichen Prüfung ist fast immer eine
rechtliche Absicherung der Weitergabe erforderlich. Vor oder während der ersten Sondierungs-Gespräche im Forschungsbereich ist deshalb der Abschluss einer eine Vertraulichkeitsvereinbarung (engl. Non
Disclosure Agreement - NDA) dringend zu empfehlen. Vertragscharakteristik Durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung wird keine Verpflichtung zur Übergabe von Informationen oder Dokumenten geschaffen. Der gute Vertragentwurf
schließt dies sogar ausdrücklich aus! Die Vertraulichkeitsvereinbarung schafft erst die Grundlage für Vorgespräche unter Forschern und Technikern über die Realisierbarkeit des ins Auge gefassten Projektes.
Es ist wichtig den Zugang zu den Informationen auf diejenigen zu beschränken, die diese Daten für die anstehenden Arbeiten benötigen ("need-to-know" - Klausel).[ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge -
Seitenanfang ] Gestaltungshinweise Vertraulichkeitsvereinbarung
Zwei Problembereiche sind von besonderer Bedeutung: Die Rechtsfolgenseite und die zu regelnden Ausnahmen. Ein Verstoß
gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) kann zwar zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen. Der entstandene Schaden muss dann aber von dem Kläger dargelegt und Bewiesen werden. Dies gilt auch für die
Höhe des Schadens. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass zwar die Verletzung als solches nachgewiesen werden kann - bei der Höhe des entstandenen Schadens, insb. den Vorteilen für
Konkurrenzunternehmen ist der Nachweis aber nicht möglich. Im Ergebnis ist die geschlossene Vereinbarung dann schon aus diesen Gründen nicht durchsetzbar. Durch die Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)
wollen sich die Partner in der Regel nicht so weit binden, dass die eigene Forschung und Entwicklung in dem Bereich nicht mehr stattfinden kann. Daher werden Ausnahmen geschaffen, die für Eigenentwicklungen,
rechtmäßig von Dritten erlangte Kenntnisse, etc. die Möglichkeit der Weitergabe der Informationen sichert.[ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge - Seitenanfang ] Rechts-Tipps Know-how Schutz durch Vertragsgestaltung ist ein umfangreiches Thema. Es sei deshalb hier nur auf einige wenige, besonders wichtige Überlegungen hingewiesen. Der
Verfasser hält diese Themen auch deshalb für wichtig, weil hier in der Praxis immer wieder unnötige Fehler und vermeidbare Nachlässigkeiten bei der Vertragsgestaltung auffallen:
1. Es ist zu überlegen, ob im NDA oder in einem weiteren Vertrag zu Beginn einer Forschungskooperation auch die Nutzung der übermittelten Informationen erlaubt oder untersagt werden muss. 2. Die
gegenwärtigen und künftigen Firmenstrukturen des Forschungspartners sind zu berücksichtigen: Personelle Fluktuation und Firmenzusammenschlüsse können zu einem ungewollten Wissenstransfer führen. Gegen
solche tatsächlichen Einflüsse können nur eng gefasste Klauseln der befassten Mitarbeiter helfen. 3. Der Vertragsschluss sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Wissenschaft und Forschung beruht auch auf
der Offenheit von Prozessen. Wirtschaftliche Nachteile können am besten dadurch ausgeschlossen werden, dass der entsprechende Rechtsrahmen aktiv geschaffen wird. 4. Mitarbeiter oder Subunternehmer des
Forschungspartners können nicht direkt verpflichtet werden. Ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter ist unzulässig. Es kann aber dem Vertragspartner auferlegt werden, dass er vertragsgegenständliche
Informationen nur dann weiter geben darf, wenn er seine Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend verpflichtet hat. Zusätzlich sollte eine vorherige Mitteilung bzw. Benennung von Subunternehmern und
Zustimmung zwingend vereinbart werden. 5. Besonders wichtige Dokument und Informationen sollten schon im Vertragsanhang als solche benannt werden. 6. Für die Vertragspraxis ist es wichtig, die
Kennzeichnung oder Mitteilung über die Vertraulichkeit der Information vorzusehen (Üblich: Kennzeichnung durch Schutzrechtshinweis.) Berechtigt ist die Partei, welche die Information mitteilt.
Andernfalls drohen Reibungsverluste, wenn es um die Qualifikation der Information geht. 7. In einigen Verträgen werden bestimmte Klauseln einseitig andere zweiseitig formuliert. In solchen Fällen
winken zum Teil erhebliche Vorteile für eine Seite und drohen schmerzliche Schutzlücken für die andere! In jedem Fall ist eine solche Gestaltung auf eine faire Ausgewogenheit zu prüfen. 8. Die
Vertragslaufzeit ist zu bestimmen und die Folgen der Beendigung des Vertrags.
[ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge - Seitenanfang ] Internationales Internationale Geschäfte sichern erhebliche Kostenvorteile und
können neue Märkte erschließen. Informationen können auch im Wege des Wissenstransfers eine geldwerte Gegenleistung darstellen. Andererseits kann zuweilen die Rechtsdurchsetzung nicht oder nur unter
besonders erschwerten Bedingungen erfolgen. Es ist hier nicht möglich, allgemeine Hinweise zu geben, die für alle Rechtsordnungen gelten. Empfehlenswert ist aber die Prüfung von tatsächlichen und
rechtlichen Sicherheiten (Garantien). Besonderer Wert ist auf den Verbleib der Informationen, Auskunfts-, Rückgabe- und Vernichtungsansprüche zu legen.
Vertraulichkeitsvereinbarung Vertrags-Checkliste Checkliste zur Prüfung
einer Vertraulichkeitsvereinbarung / eines Non Disclosure Agreements (NDA)
- Vertragsgegenstand (genaue Bezeichnung) - Vertragsdauer / Beendigung - Kennzeichnung der vertraulichen Informationen
- Ausnahmen für bekannte Informationen, Eigenentwicklungen, etc. - Rückgabepflicht - Subunternehmer-Klausel - Mitarbeiter-Klausel - Ansprechpartner - Haftungsausschluss
- Rechtswahl und Gerichtstand - Salvatorische Klausel - Sonstige Bestimmungen - Datum / Unterschriften - Anhänge (z. B. Liste der Berechtigten Informationsträger, Liste der
betroffenen / nicht betroffenen Informationen)
[ Vertragsklauseln - Übersicht: Verträge - Seitenanfang ]Fundstelle: www.forschungsvertrag.de
Darstellung und © 2007 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
zuletzt geändert am 06.03.2007 |