Den Idealtyp des Forschungsvertrags gibt es nicht. Aufgrund der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB werden Forschungsverträge den
Erfordernissen von Wissenschaft, Forschung und Wirtschaftlichkeit angepasst. Zumindest ist dies das Ziel einer rechtlichen und effektiven Gestaltung. Als Einleitung einige grundlegende Bemerklungen zu dem
Thema. Forschungsverträge
Inhaltsübersicht:
Vertragsbezeichnungen o
Vertragstypen nach dem BGB o
Zweck der Einordnung
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Vertragsbezeichnungen Nachfolgend eine exemplarische Übersicht über Vertragstypen,
die als „Forschungsvertrag“ ausgestaltet werden können. Ein solcher Forschungsvertrag im engeren Sinne zielt auf die Erforschung eines bislang unbekannten Sachverhalts. Forschungsverträge können aber auch
Vorverträge, Gründung einer Rechtsperson zum Zweck der Forschung, das Ergebnis der Forschung sein und schließlich lediglich die Verwertung der Forschungsergebnisse sichern (Forschungsverträge im weiteren
Sinn). Unter Forschungsverträgen kann man also auch folgende Beispiele finden:
Forschungsvertrag / Forschungsauftrag
o Non Disclosure Agreement / Vertraulichkeitsvereinbarung o Geheimhaltungsvertrag o Letter of Intent o Konsortialvertrag o Joint-Venture-Vertrag o Forschungs-Rahmenvertrag o Software - Entwicklungsvertrag o Hardware - Forschungsvertrag o Beratervertrag o Patentlizenzvertrag o
Know-how-Lizenzvertrag
Die Vertragsbezeichnung sollte sich danach richten, was das Schwergewicht des Vertrags sein sollte. Wie die oben genannten Beispiele
zeigen sind die Möglichkeiten sehr vielfältig. Es gilt mit der Bezeichnung Klarheit zu schaffen.
Praxis-Tipp: Schon die Vertragsbezeichnung kann zu der Auslegung herangezogen werden. Dies wird in englisch- sprachigen Verträgen oftmals ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch hilft
es bei der Vertragsgestaltung und dem späteren Vertragsmanagement. Auf eine geeignete Bezeichnung sollte daher geachtet werden.
Vertragstypen nach dem BGB Wie die
Vielzahl der Gegenstände zeigt, sind die Verträge sehr unterschiedlicher Natur. Sie sind daher bei der rechtlichen Bewertung auch unterschiedlichen Verträgen des BGB zuzuordnen. Wichtig ist die
Unterscheidung in mehrseitige und zweiseitge Verträge: Wird ein mehrseitiger Vertrag geschlossen, wird dieser eine Gesellschaftsvertragliche Natur haben.
Beispiele: Konsortialvertrag, Joint-Venture-Vertrag
Solche Verträge sind in der Regel komplex und es sind hohe Anforderungen an die rechtliche Gestaltung der Verfahren zu richten. Sind die Verträge strikt zweiseitig, so wird in der Regel eine
Austauschvertrag vorliegen.
Beispiele: Non Disclosure Agreement / Vertraulichkeitsvereinbarung, Know-how-Transfer-Vertrag
Solche Verträge stellen hohe Anforderungen an die Ausgewogenheit der Leistungen, Prüfbarkeit und Sicherung der Ergebnisse und den Transfer von angemessenen Ergebnissen. Vertragstypen können
auch in Bezug auf bestimmte Teilleistungen eines Forschungsvertrags vorliegen. Vertragstypen können sein:
o Werkvertrag o Dienstvertrag o Sach- oder Raummiete (Leasing) o Gesellschaftsvertrag o Arbeitsverhältnis
Verträge, die sich in der Praxis als Mischverträge etabliert haben und eine ausgewogenes System verschiedener solcher BGB-Vertragstypen darstellen werden zuweilen als Verträge „sui generis“
bezeichnet. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind kein Vertragstyp, sondern setzen das Bestehen eines solchen voraus. In Forschungsverträgen kommen AGB häufig bei Ausschreibungen, Formularerklärungen
(Anträgen, Sicherheiten) und Standardrahmenverträgen vor. Zweck der Einordnung Diese Einordnung der Verträge erfolgt, um eine zutreffende Bewertung der Verträge unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erreichen. Nach der Zuordnung zu
bestimmten Vertragstypen richtet sich insbesondere:
o Auslegung des Vertrages o Wirksamkeit der Vertragsgestaltung o Erfüllung und ggf. Abnahme der Leistung o Anspruch auf Zahlung o Kardinal- und Nebenpflichten
o Rechte bei Pflichtverletzungen o Füllung von Vertragslücken o Erforderlichkeit und Möglichkeit nachträglicher Anpassungen durch Auslegung o Formerfordernisse
Für den rechtlichen Laien ist die Unterordnung von Verträgen ein oft schwer verständliches Vorgehen. Die Rechtsprechung erreicht aber so Entscheidungen, die am Wortlaut des Gesetzes prüfbar
werden. Das methodisch richtige Vorgehen ist zugleich ein Absicherung gegen juristische Willkürentscheidungen.
Rechts-Tipp: Auf eine saubere Trennung von Vertragsteilen ist zu achten. Zuweilen werden Verträge von der Rechtsprechung als Vertragseinheit behandelt und nach dem Schwergewicht des
Vertragstyps die oben genannten Rechtsfolgen ausgeurteilt. Zuweilen wird aber auch ein Teil für Trennbar gehalten und einem anderen Vertragsregime unterstellt, weil nur dies angemessene Ergebnisse bringe.
Fundstelle: www.forschungsvertrag.de Darstellung und © 2007 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Erstellt am 05.03.2007, zuletzt geändert am 17.03.2007 |