Forschungsvertrag.de ist eine anwaltliche Seite über die vertragliche Regelung forschender Zusammenarbeit, Anstellung von Forschern,
Rechte und Pflichten der Beteiligten Personen und Institutionen, Förderung und Existenzgründung aus Universitäten (Spin Off), Kooperationsvereinbarungen, Schutz von Know-how bzw. "Intellectual
Property" oder die Übertragung solcher Rechte durch Lizenzen. Die Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt; auf externe sehenswerte Angebote von Informationen, die gratis angeboten werden,
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Das Recht der Forschungsverträge
Zweck von Forschungsverträgen
Entwicklung des Rechts der Forschungsverträge
Praxis des Forschungsvertrags
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Das Recht der Forschungsverträge Grundsätzlich
richten sich die bei Forschungsverträgen - im weitesten Sinne des Wortes - zu beachtenden Rechtsvorschriften nach dem Gegenstand des Vertrags. Es können beispielsweise unterschieden werden:
1. Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag über eine bestimmte Forschungsleistung (Forschungsvertrag - im engeren Sinne). 2. Die Kooperationsvereinbarung
zur gemeinsamen Entwicklung zwischen z. B. Universitäten, Verwertungsgesellschaften und Unternehmen der Wirtschaft. 3. Verträge zur Forschungsförderung, die von der öffentlichen Hand an
Institutionen oder Unternehmen gehen. 4. Verträge zur Überlassung und Nutzung von Forschungseinrichtungen oder -geräten für die Entwicklung an bzw. für ein bestimmtes Projekt. 5.
Vergabe von Bauaufträgen für Forschungslabore oder andere Einrichtungen durch öffentliche Auftraggeber. 6. Der Anstellungsvertrag eines Forschers, der eine bestimmte Innovation entwickeln soll.
7. Einwerbung von Drittmitteln für Universitäten für bestimmte Vorhaben. Dies Verträge unterscheiden sich hinsichtlich ihres Gegenstandes, der Finanzierung, der Haftung oder Übertragung der Rechte
und weisen andererseits Ähnlichkeiten in den genannten Bereichen auf. Entsprechend unterschiedlich können daher die involvierten Rechtsmaterien sein, wie z. B. Patent- und Urheberrecht (Beispiel 1),
Gesellschaftsrecht (Beispiel 2), Förderungsbedingungen z. B. des BMBF (Beispiel 3), Miet- oder Pachtrecht (Beispiel 4), Vergaberecht (Beispiel 5)und schließlich auch Arbeits- und Arbeitnehmererfindungsrecht
(Beispiel 2 und 5). Grenzen sind aber auch im Strafrecht zu finden (Beispiel 7). [ zur Inhaltsübersicht
]Fundstelle:
www.forschungsvertrag.de
Darstellung und © 2005 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Zweck von Forschungsverträgen Der Forschungsvertrag ist nicht ein bestimmter Vertragstypus des BGB. Dabei können verschiedene Vertragstypen gemischt werden oder nach dem Grundsatz der
Privatautonomie ein eigenständiger Vertrag nach § 305 BGB formuliert werden.Da aber die Vertragstypen im deutschen Recht maßgeblich sind für die Abgrenzung der wesentlichen Pflichten, der Folgen bei
Pflichtverletzungen (Fehler, Verzug, etc.) und die wechselseitigen Ansprüche, nutzt auch dan die Rechtsprechung die Zuordnung von wesentlichen Leistungen zu bestimmten Vertragstypen für die Feststellung von
Ansprüchen. Bei der Abfassung von Forschungsverträgen ist daher darauf zu achten, dass die Zwecke des Vertrages deutlich benannt werden. So kann im Streitfall eine Zuordnung des Vertrags oder des
umstrittenen Leistungsanteils bestimmt werden. Der wesentliche Vertragszweck bestimmt u. a. auch die maßgeblichen zu berücksichtigen Vertragsrechtsgebiete (in Klammern die typischen, einschlägigen BGB-
Bereiche):1. Herstellung eines bestimmten Ergebnisses, Werkstoffes (Werkvertrag). 2. Arbeiten an einer bestimmten Studie, Testen
von Verbesserungsmöglichkeiten, etc. (Dienst- oder Arbeitsvertrag). 3. Übertragung und Schutz
von Know-how, eines Software Source-Codes zur Nutzung, etc. (Vertraulichkeitsvereinbarung und Lizenzvertrag). 4. Ausgründung
eines Joint-Ventures mit eigenen Mitteln und Personal (Gesellschaftsvertrag). 5. Dreiseitige Kooperation
zwischen Forscher an einer Universität, Wissenstranfergesellschaft und einem Wirtschaftsunternehmen. (Kooperationsvertrag). 6. Ausschreibung eines Bauauftrags für ein Labor (Vergaberecht). 7.
Bewilligung eines Förderbescheids (Verwaltungsrecht, Kartellrecht). Auch wenn es zunächst mühselig erscheint und als ein Hindernis: Die frühzeitige Prüfung und Planung von Prozessen und auch die
verbindliche Fassung in einem Vertrag erweist sich regelmäßig bei der Projektabwicklung als gut investierte Zeit! [ zur Inhaltsübersicht]Fundstelle:
www.forschungsvertrag.de Darstellung und © 2005 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Entwicklung des Rechts der Forschungsverträge Zunächst wurde der Bereich der
Wissenschaft und Forschung rechtlich nur in einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit bedacht. Angesichts der zunehmenden Globalisierung und des Zusammenwachsen der
(Welt-) Märkte hat sich jedoch auch die EU die Forschungsförderung auf die Fahnen geschrieben. Aktuell ist die Forschungslandschaft in Deutschland wieder in Schlagzeilen geraten, denn als Ausfluss der
schlechten Ergebnisse zahlreicher internationaler Hochschulrankings, der Pisa-Studie und alarmierender Meldungen über die Abwanderung von Wissenschaftler und Unternehmen soll nun der "Standort
Deutschland" auch für Forschung und Wissenschaft wieder aufgewertet werden. Dennoch ist nicht klar, woher die Gelder bei der angespannten Haushaltslage kommen sollen ... Entsprechend wurden
Veränderungen am Hochschullehrerprivileg vorgenommen. Zur Einwerbung von Mitteln für Universitäten sind Verwertungs- bzw. Wissenstransfer-Gesellschaften gegründet worden. Die Landschaft der
Forschungsförderung und -verwertung wird beherrscht von einem kreativen Chaos, dass sicherlich innerhalb der Forschung besser aufgehoben wäre. Getreu dem Motto "viel hilft viel" werden also
derzeit noch zahlreiche Initiativen unterstützt. Aus Sicht des Betreibers werden aber dadurch kaum Synergien erzeugt, eine - angesichts des chronischen Finanzmangels erforderliche - Konzentration auf
Schlüsseltechnologien findet nicht statt und schließlich werden die Vorteile von frühzeitiger Forschungsgestaltung nur selten wahrgenommen.[ zur Inhaltsübersicht]Fundstelle:
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Praxis des Forschungsvertrags Während bislang die "harten"
Naturwissenschaften das Feld der Forschung dominieren, will diese Seite eine Brücke schlagen. Zunächst eine Brücke zur Rechtswissenschaft und Rechtspraxis: Viel Zeit und Geld könnte gewonnen werden, wenn
die Verfahren und Wege bei der Forschung kürzer würden. Für die Rechtswissenschaft aber erfordert dies auch einen Lernprozess. So sind nicht harte Definitionen und juristische Begriffsvorgaben gefragt. Es
bedarf Verfahrensregelungen, die flexibel sind und so einen Forschungsrahmen schaffen. Aufgaben und Verantwortungen sind klar zuzuweisen, Ansprechpartner für Veränderungen zu benennen, eine Einigung über die
Gremien für eine Änderung des Forschungsprogramms wünschenswert, Abbruchbedingungen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Projekte zu bedenken, die Verteilung oder Übertragung von Nutzungs- und
Verwertungsrechten zu regeln. Diese Seite ist ein Plädoyer für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der Fachrichtungen, wo bislang Medizin-, Natur- und Ingenieurswissenschaften dominieren.[
zur Inhaltsübersicht]Fundstelle: www.forschungsvertrag.de
Darstellung und © 2005 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Was will diese Site? Hier sollen daher im Sinne eines
Portals Informationen über das Thema "Forschungsvertrag" bereitgestellt werden, auf anderweitig verfügbare Informationen hingewiesen werden und schließlich auf mit dem Thema befasste Anwälte,
Universitäten, Wissens- und Technologie- Transfergesellschaften, Organisationen und Verbände hingewiesen werden.
Wie gliedert sich der Themenbereich dieser Site? Auf dieser Site finden Sie Auszüge aus Gesetzestexten, Arbeithilfen (für deren
rechtliche Zulässigkeit hier allerdings keine Haftung übernommen wird), hilfreiche Links zu meist kostenlosen Informationen, Urteile und sonstige Entscheidungen zum Forschungsverträgen, eine Literaturliste
für spezielle Fragen (i. d. R. für Juristen), eine Anwaltsliste - falls Sie professionellen Rechtsrat suchen.Zu den einzelnen Bereichen gelangen Sie über die
Übersicht [zur Inhaltsübersicht]Fundstelle:
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