Urteile und Beschlüsse von Gerichten aus dem Jahr 2002 zum Thema Forschungsvertrag, Wissenschaftsfreiheit und
Technologietransfer. Entscheidungen aus dem Jahr 2002 [zurück zur Urteilsübersicht]
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www.ForschungsVertrag.de
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
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zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.ForschungsVertrag.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Zuwendungen an den
Chefarzt einer Universitätsklinik (Drittmittel 2)
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 102/2002 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der 1. Strafsenat hatte sich nach der Grundsatzentscheidung
vom 23. Mai 2002 (1 StR 372/01) erneut mit der Strafbarkeit der Annahme von Zuwendungen
seitens der medizintechnischen Industrie an den Chefarzt einer Universitätsklinik zu befassen und hat seine Rechtsprechung fortgeführt. Damals hatte der Senat entschieden, dass im Falle der sogenannten Drittmitteleinwerbung eine Vorteilsannahme dann nicht vorliege, wenn die einschlägigen Vorschriften des Drittmittelrechts beachtet werden und dadurch die gebotene Transparenz von damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungsentscheidungen gewahrt ist.
[...] Im vorliegenden Fall hatte der Leiter der Abteilung Herzchirurgie der Universität Ulm ohne Einhaltung der Vorschriften des Drittmittelrechts von Firmen, die seine Abteilung mit medizintechnischen
Produkten belieferten, Zuschüsse für die Durchführung von Weihnachtsfeiern seiner Abteilung und für die Teilnahme an medizinischen Kongressen
erhalten. Außerdem war ihm in einem weiteren Fall als Zugabe ein Gerät zur Verfügung gestellt worden, das er für die von ihm angestrebte Durchführung von Herztransplantationen benötigte, [...].
Prozessverlauf: Das Landgericht Ulm sah in allen Fällen den Tatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB a.F. als erfüllt an [...]Die Revision des Angeklagten nahm der Senat zum
Anlass, die Vorschriften des § 331 StGB (Vorteilsannahme) und § 332 StGB (Bestechlichkeit) näher gegeneinander abzugrenzen. Gemäß § 332 Abs.3 Nr. 2 StGB a.F. liegt Bestechlichkeit bereits dann
vor, wenn der Täter, soweit die Diensthandlung in seinem Ermessen steht, "sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat", sich bei Ausübung dieses Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu
lassen. Nach den vom Senat im heutigen Urteil aufgestellten Grundsätzen müssen [...] über die bloße Annahme von Vorteilen hinausgehend konkrete äußere Umstände
hinzutreten, aus denen der Vorteilsgewährende zu schließen vermag, dass der Annehmende seine Ermessensentscheidung an dem Vorteil ausrichten werde. [...] Im Fall der Annahme des medizinischen
Gerätes durch den Angeklagten für seine Abteilung hat der Senat die Verurteilung wegen Bestechlichkeit bestätigt. Da die Beschaffungsentscheidung über medizintechnische Produkte an die Überlassung
des Gerätes gekoppelt gewesen sei und der Angeklagte bei der Beschaffungsentscheidung diesen Umstand erkennbar mit in die Waagschale geworfen habe, handelte er pflichtwidrig. [...] Das Landgericht Ulm
[...] muss sich allerdings nochmals mit der Höhe der Strafe befassen, da der Unrechtsgehalt der Vorteilsannahme geringer einzustufen ist als derjenige der Bestechlichkeit[...] Entscheidung:
Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 541/0 Strafbarkeit der Drittmitteleinwerbung Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2002 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der 1. Strafsenat hat die vom Landgericht Heidelberg ausgesprochene Verurteilung des Ärztlichen Direktors der Abteilung Herzchirurgie
des Universitätsklinikums Heidelberg wegen Untreue und Vorteilsnahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 1.000 DM im Schuldspruch nur hinsichtlich der Vorteilsannahme
bestätigt, die Verurteilung wegen Untreue und der Strafausspruch hatten hingegen keinen Bestand. Prozessverlauf:
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte eine Drittmittelvereinbarung
mit einer Medizintechnikfirma geschlossen, von der die Universitätsklinik unter anderem Herzschrittmacher und Herzklappen bezog. Danach wurden dem Angeklagten von der Firma fünf Prozent
ihres Umsatz mit der Klinik als sogenannte "Boni" zu Forschungszwecken
zur Verfügung gestellt. Rund 160.000 DM erhielt der Angeklagte daraus im Zeitraum von 1990 bis 1992. Die Gelder ließ er dem Konto des Vereins "Freunde und Förderer der Herzchirurgie"
gutschreiben, den er mit seinen Mitarbeitern gegründet hatte, um die von ihm nicht für hinreichend effizient gehaltene Drittmittelverwaltung der Universität zu umgehen. Überhöhte Preise wurden – anders als
in den sog. "kick-back-Fällen" - nicht vereinbart, um die Zuwendung zu ermöglichen, und es wurde nicht festgestellt, dass die Preise ohne die Zuwendungen niedriger ausgefallen wären. Die Gelder,
über die der Angeklagte faktisch allein verfügen konnte, verwendete er ausschließlich für seine Forschungstätigkeit an der Universität und für seine Klinikabteilung. [...] Der Angeklagte bereicherte sich
nicht persönlich. Das Landgericht hat in den umsatzgebundenen "Boni" eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises gesehen. Nach seiner Auffassung standen die
Gelder daher der Universität als Käuferin zu, und der Angeklagte erfüllte den Tatbestand der Untreue, indem er sie nicht an die Universitätsverwaltung weiterleitete. Weil der Angeklagte als Beamter
im Zusammenhang mit der Auswahl der medizintechnischen Produkte - Diensthandlungen - Vorteile in Form der "Boni" erhalten habe, habe er sich darüber hinaus wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht. Sein Vorgehen sei nicht durch seine Verpflichtung zur
Einwerbung von Drittmitteln gerechtfertigt; denn daraus ergebe sich keine generelle Genehmigung für jede Art der Forschungsfinanzierung. Insbesondere habe er durch die Zwischenschaltung
des Vereins "Freunde und Förderer der Herzchirurgie" die Genehmigungspflicht sowie die Abwicklungsvoraussetzungen umgangen. Dagegen hat das Landgericht keine Bestechlichkeit gesehen, [...]. Vom
Vorwurf der Untreue hat er [der BGH] den Angeklagten freigesprochen, weil sich aus den im Urteil getroffenen Feststellungen ergab, dass der Angeklagte keine Vermögensbetreuungspflicht
i. S. des § 266 StGB verletzte, indem er die Gelder nicht an die Universität abführte. Das Landgericht habe die Zuwendungen rechtlich fehlerhaft als Rückvergütungen
auf den Kaufpreis betrachtet. Nach den zugrundeliegenden Absprachen der Beteiligten hätten die Gelder jedoch dem Angeklagten zugestanden. Jedenfalls sei der Universität durch das Handeln des Angeklagten
kein Schaden
im Sinne des Untreuetatbestandes entstanden. Schließlich seien die Mittel im Ergebnis vollständig der Universität zugute gekommen, [...]. Dass diese die Gelder möglicherweise zu anderen Zwecken hätte einsetzen können, sei für die Strafbarkeit aus § 266 StGB unerheblich, da die Vorschrift die freie Disposition über das Vermögen nicht schütze.
Im übrigen bestätigte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch wegen Vorteilsnahme. [...] Eine objektiv messbare persönliche Besserstellung des Angeklagten sei jedenfalls in der Verbesserung seiner
Arbeits- und Forschungsbedingungen zu finden. Auch das nach diesem Tatbestand vorausgesetzte Beziehungsverhältnis zwischen der Diensthandlung des Angeklagten und dem Vorteil ("
Gegenleistung für die Diensthandlung") sei gegeben. Zwar müsse der Tatbestand für den Bereich der hochschulrechtlich geregelten Einwerbung von Drittmitteln für Forschung und Lehre einschränkend
ausgelegt werden. Die Tatbestandsmäßigkeit entfalle aber nicht bereits deshalb, weil die Mittel im Ergebnis in die Forschung flössen. Vielmehr komme es darauf an, ob die Einwerbung gegenüber den im
Drittmittelrecht vorgesehenen Instanzen offen gelegt werde. Nur dadurch würden Transparenz und Kontrollmöglichkeiten gewährleistet, ohne die die Gefahr einer "Drittmittelschattenwirtschaft
" entstünde. [...] Im Hinblick darauf, dass der Universität durch das Handeln des Angeklagten außerdem erhebliche Vorteile entstanden, weist der Senat auf die Möglichkeit einer Einstellung des
Verfahrens nach § 153 StPO hin.Entscheidung: Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 [zurück zur Urteilsübersicht]
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Stand: Juni 2005 |