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Urteile und Beschlüsse von Gerichten aus dem Jahr 2004 zum Thema Forschungsvertrag, Wissenschaftsfreiheit und Technologietransfer.

Gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2004

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Fundstelle: www.ForschungsVertrag.de 
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

2004

 

Forschungsprojekt oder Ärztliche Behandlung

Landessozialgericht NRW, Urteil vom 06.04.2004, Az.: L 5 KR 136/02
Vorinstanz:  Sozialgericht Gelsenkirchen, S 24 KR 162/01 (Rechtskraft: nicht rechtskräftig)
Nach Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html
“Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für die im Zeitraum vom 07.08.2001 bis zum 17.10.2002 durchgeführte Plasmapheresebehandlungen in Höhe von 22.031,61 Euro zu erstatten hat. Der am 00.00.1959 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet an einem uvealen Effusionssyndrom, einer seltenen Augenerkrankung ... Die Behandlung erfolgte zunächst im Rahmen eines Forschungsprojektes an der Universität zu L. Eine weitere Behandlung lehnte die Universitätsklinik aus infrastrukturellen Gründen ab. [...] Die Plasmaaustauschbehandlung sei eine grundsätzlich anerkannte Therapieform, wenn auch nicht aufgrund der bei ihm vorliegenden Diagnose [...]
Das Sozialgericht hat Befundberichte von Prof. Dr. Dr. C1 und Prof. Dr. C eingeholt. Prof. Dr. Dr. C1 hat in seinem Befundbericht vom 12.09.2001 mitgeteilt, die Erkrankung des Klägers sei nach seiner Erfahrung aus der Zusammenarbeit mit der Universitäts-Augenklinik zu L durch extrakorporale Blutwaschverfahren (Hämapherese) erfolgreich zu beeinflussen. Nach den Äußerungen des Klägers habe sich der Befund erheblich verbessert. Alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden nach seiner Erkenntnis nicht. [...]
Durch Urteil vom 14.06.2002 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Behandlungskosten gemäß § 13 Abs. 3 SGB V sei nicht gegeben. Im Rahmen des Sachleistungssystems habe der Kläger keinen Anspruch auf die umstrittene Leistung, weil die Plasmaaustauschbehandlungen bei einem uvealen Effusionssyndrom nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. (§ 135 Abs. 1 SGB V) [...]
Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist zudem der Ansicht, dass der Leistungsanspruch sich insbesondere aus der Übertragung der von dem BSG in seiner Entscheidung vom 19.03.2002 zum "Off-Label-Use" von Arzneimitteln aufgestellten Grundsätze ergebe. [...]
Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Anspruchs aus § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht gegeben. Hiernach sind dem Versicherten Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann, oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. ... Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BSG zum "Off-Label-Use" vom 19.03.2002 nicht zu einem anderen Ergebnis. Dahingestellt bleiben kann, ob die den Arzneimittelbereich betreffenden Grundsätze auch auf die ambulante ärztliche Versorgung angewandt werden können. Denn auch wenn man die Grundsätze dieser Entscheidung überträgt, scheidet ein Leistungsanspruch des Klägers aus. Voraussetzung einer Leistungspflicht ist nämlich, dass aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat bzw. der streitigen Behandlungsmethode ein Behandlungserfolg möglich ist. Insoweit müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass ein solcher Behandlungserfolg eintreten kann (BSG a.a.O.). Zu bejahen ist, wenn zumindest gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht worden sind, die über Qualität und Wirksamkeit der Methode in dem streitigen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSG a.a.O.). Solche Erkenntnisse können jedenfalls nicht durch Erfahrungen in einem Einzelfall gewonnen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2004 - L 5 KR 84/03 -).

 

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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

Stand: August 2005
 

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