Urteile und Beschlüsse von Gerichten aus dem Jahr 2004 zum Thema Forschungsvertrag, Wissenschaftsfreiheit und
Technologietransfer. Gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2004 [
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Fundstelle:
www.ForschungsVertrag.de
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
2004
Forschungsprojekt oder Ärztliche Behandlung Landessozialgericht NRW, Urteil vom 06.04.2004, Az.: L 5 KR 136/02 Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 24 KR 162/01 (Rechtskraft: nicht rechtskräftig) Nach Quelle: http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html “Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger die
Kosten für die im Zeitraum vom 07.08.2001 bis zum 17.10.2002 durchgeführte Plasmapheresebehandlungen in Höhe von 22.031,61 Euro zu erstatten hat. Der am 00.00.1959 geborene und bei der Beklagten
krankenversicherte Kläger leidet an einem uvealen Effusionssyndrom, einer seltenen Augenerkrankung ... Die Behandlung erfolgte zunächst im Rahmen eines Forschungsprojektes an der Universität zu L. Eine
weitere Behandlung lehnte die Universitätsklinik aus infrastrukturellen Gründen ab. [...] Die Plasmaaustauschbehandlung sei eine grundsätzlich anerkannte Therapieform, wenn auch nicht aufgrund der bei ihm
vorliegenden Diagnose [...] Das Sozialgericht hat Befundberichte von Prof. Dr. Dr. C1 und Prof. Dr. C eingeholt. Prof. Dr. Dr. C1 hat in seinem Befundbericht vom 12.09.2001 mitgeteilt, die Erkrankung des
Klägers sei nach seiner Erfahrung aus der Zusammenarbeit mit der Universitäts-Augenklinik zu L durch extrakorporale Blutwaschverfahren (Hämapherese) erfolgreich zu beeinflussen. Nach den Äußerungen des
Klägers habe sich der Befund erheblich verbessert. Alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden nach seiner Erkenntnis nicht. [...] Durch Urteil vom 14.06.2002 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die
Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Behandlungskosten gemäß § 13 Abs. 3 SGB V sei nicht gegeben. Im Rahmen des Sachleistungssystems habe der Kläger keinen Anspruch auf die
umstrittene Leistung, weil die Plasmaaustauschbehandlungen bei einem uvealen Effusionssyndrom nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. (§ 135 Abs. 1 SGB V) [...] Gegen dieses
Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist zudem der Ansicht, dass der Leistungsanspruch sich insbesondere aus der
Übertragung der von dem BSG in seiner Entscheidung vom 19.03.2002 zum "Off-Label-Use" von Arzneimitteln aufgestellten Grundsätze ergebe. [...] Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht
kommenden Anspruchs aus § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht gegeben. Hiernach sind dem Versicherten Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig
erbringen kann, oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. ... Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch die
Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BSG zum "Off-Label-Use" vom 19.03.2002 nicht zu einem anderen Ergebnis. Dahingestellt bleiben kann, ob die den Arzneimittelbereich betreffenden
Grundsätze auch auf die ambulante ärztliche Versorgung angewandt werden können. Denn auch wenn man die Grundsätze dieser Entscheidung überträgt, scheidet ein Leistungsanspruch des Klägers aus. Voraussetzung
einer Leistungspflicht ist nämlich, dass aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat bzw. der streitigen Behandlungsmethode ein Behandlungserfolg möglich ist.
Insoweit müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass ein solcher Behandlungserfolg eintreten kann (BSG a.a.O.). Zu bejahen ist, wenn zumindest gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht
worden sind, die über Qualität und Wirksamkeit der Methode in dem streitigen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund deren in den einschlägigen Fachkreisen
Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSG a.a.O.). Solche Erkenntnisse können jedenfalls nicht durch Erfahrungen in einem Einzelfall gewonnen werden (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 12.02.2004 - L 5 KR 84/03 -). [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: August 2005 |