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Urteile und Beschlüsse von Gerichten aus dem Jahr 2005 zum Thema Forschungsvertrag, Wissenschaftsfreiheit und Technologietransfer.

Gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2005

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Fundstelle: www.ForschungsVertrag.de 
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

2005

 

Besteurung oder Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit

FG Köln, Urteil vom 22.06.2005, Az. 13 K 3420/04
Nach Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html
Bearbeitung durch:
RA Siegfried Exner, Kiel
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - und § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - steuerbefreite gemeinnützige Körperschaft ist, insbesondere ob die vom Kläger im Streitzeitraum vereinnahmten Entgelte im Rahmen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung - AO - erwirtschaftet wurden. [...] Der Kläger ist in der Vergangenheit als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG anerkannt worden. Freistellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1996 wurden erteilt. [...]
In den Jahren 2002 und 2003 fand beim Kläger eine Außenprüfung des Beklagten statt. Im Rahmen der Prüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger öffentliche und private Organisationen insbesondere auf den Gebieten der ..., des ... sowie der ... beraten hat. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Klägers entwickelten dabei Ideen zu bestimmten Forschungsvorhaben. Danach wurden Träger gesucht, die diese Vorhaben fördern sollten. Außerdem erhielt der Kläger konkrete Forschungsaufträge und nahm in geringerem Umfang auch an Ausschreibungen für Forschungsprojekte teil (vgl. z. B. Einspruchsbegründung vom 00.00.0000). Die Aufträge an den Kläger in den Streitjahren erfolgten in unterschiedlichen Formen, teils als so genannte Werkverträge - WV - (Beispiele: C., Blatt 21 ff. d. A.; N., Blatt 172 ff. Prüferhandakten - BpHA -; X. -, Kooperationsvertrag unter Tz 2.1, Blatt 440 ff. BpHA; I. Blatt 359 ff. BpHA) oder nicht näher bezeichnete Verträge (W.1., Blatt 38 ff. d. A.). Teilweise wurden Zuwendungsbescheide - ZB - erlassen (W.2., Blatt 181 ff. BpHA), teilweise Förderanträge genehmigt bzw. Mittel bewilligt (E. Blatt 198 ff. BpHA). [...] Auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung erließ der Beklagte unter dem 00.00 und 00.00.0000 Körperschaftsteuerbescheide sowie Gewerbesteuermessbescheide für die drei Streitjahre. Die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge wurden für 1997 und 1999 auf jeweils 0,00 € und für 1998 auf ... € Körperschaftsteuer und ... € Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Mit Einsprüchen vom 00. und 00.00.0000 wandte sich der Kläger insbesondere gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass der Begriff der "Zuwendung" im Sinne des § 68 Nr. 9 KStG nur eine Förderung ohne Auflagen umfasse. Entscheidend sei aus Sicht des Klägers vielmehr, dass der Zuschussgeber keinen Einfluss auf Inhalt und Ergebnis des Forschungsprojektes habe, welches in einem Endbericht zu dokumentieren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung vom 00.00.0000 verwiesen. [...]

Die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1997 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie hätten nicht ergehen dürfen. Der Kläger ist für das Streitjahr 1997 von der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu befreien. Er erfüllt im Streitjahr 1997 die übereinstimmenden Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften des KStG und des GewStG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG sind Körperschaften, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer befreit. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Diesen Voraussetzungen genügt der Kläger für das Streitjahr 1997. Der Kläger ist als eingetragener Verein eine Körperschaft im Sinne des § 1 Nr. 4 KStG. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass er nach seiner Satzung (vgl. §§ 2, 13 der Satzung) ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 (Förderung von Wissenschaft und Forschung) und Nr. 2 (Förderung des Wohlfahrtswesens) bzw. mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO dient. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllte im Streitjahr 1997 auch die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.[...]

Nach § 68 Nr. 9 AO, der nach § 1e Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur AO - EGAO - seit dem 1. Januar des Streitjahres 1997 anzuwenden ist, sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren, Zweckbetriebe. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. Der Kläger ist eine derartige Wissenschafts- und Forschungseinrichtung. Sein satzungsmäßiger Zweck ist unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Satzung auch andere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist unschädlich. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist § 68 Nr. 9 AO anzuwenden, wenn die Forschungstätigkeit bei der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der anderen steuerbegünstigten Zwecke über-wiegt (BMF-Schreiben vom 22. September 1999, BStBl I 1999, 944). Dass beim Kläger die Förderung von Wissenschaft und Forschung den absoluten Schwerpunkt seiner Betätigungen ausmacht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den im Tatbestand dargestellten vielfältigen Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers in allen drei Streitjahren. Der Kläger hat sich im Streitjahr 1997 auch überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter und Erträgen aus der Vermögensverwaltung finanziert. Nach den vom Kläger unbestrittenen Feststellungen des Beklagten hat der Kläger im Streitjahr 1997 Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter und Erträge aus Vermögensverwaltung in Höhe von ... DM und nur im Umfang von ... DM Einnahmen aus so genannter Auftragsforschung gehabt. Eine Überprüfung der zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen ergibt jedenfalls, dass Zuwendungen im Sinne des § 68 Nr. 9 AO in der vom Beklagten festgestellten - die anderweitigen Einnahmen übersteigenden - Höhe im Streitjahr vorgelegen haben. Die gesamten Zuwendungen des Streitjahres 1997 beruhen auf dem Projekt 3/1997. Ausweislich der Vertragsunterlagen (Blatt 198 ff. BpHA) und der Anlage zu den Bewilligungsschreiben der E. (Blatt 212 ff. BpHA) handelt es sich bei diesen Einnahmen um Fördermittel aus klassischer Projektförderung zur Förderung gemeinnütziger Ziele mit Verpflichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Tragung eines Eigenanteils der Projektkosten durch den Kläger war Bestandteil der Förderungszusage. Bei derartigen Zahlungen im Rahmen einer Projektförderung handelt es sich nach der vom erkennenden Senat geteilten herrschenden Meinung (vgl. z. B. BMF, BStBl I 1999, 944 unter IV. 4.; Ernst & Young, KStG, § 5 Rdnr. 660.4;Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 6 Rdnr. 106, Seite 344; Thiel, Die Besteuerung öffentlich geförderte Forschungseinrichtungen, Der Betrieb 1996, 1944, 1948) um Zuwendungen im Sinne des § 68 Nr. 9 AO. [...]
Die weitergehende Klage hinsichtlich der Streitjahre 1998 und 1999 ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllte seine tatsächliche Geschäftsführung in den Streitjahren 1998 und 1999 nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

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„Bologna-Förderung“ – Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung

BVerfG Beschl. v. 12. April 2005, Az. 2 BvQ 6/05
Nach Pressemitteilung Nr. 41/2005 vom 20. Mai 2005
Quelle:
www.bundesverfassungsgericht.de
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag der hessischen Landesregierung, dem Bund im Wege der einstweiligen Anordnung die Förderung des "Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna- Reformen" der Hochschulrektorenkonferenz zu untersagen, abgelehnt (Pressemitteilung Nr. 32/2005 vom 12. April 2005).
Sachverhalt: Am 19. Juni 1999 gaben die Bildungsminister aus 29 europäischen Staaten in Bologna eine Erklärung ab, in der die Hauptziele eines Prozesses zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa formuliert wurden. Zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna- Reformen stellte die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ihren Mitgliedshochschulen eine erste zentrale Beratungseinrichtung zur Verfügung. Bei der HRK handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von deutschen Hochschulen. Ihr obliegt vor allem die Information ihrer Mitgliedshochschulen über hochschulpolitische Entwicklungen und Problemstellungen. Sie finanziert ihre laufenden Aufgaben im Wesentlichen durch die Stiftung zur Förderung der HRK. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligte der Stiftung aus Bundesmitteln eine nicht rückzahlbare Zuwendung für das Vorhaben "Aufbau eines Kompetenzzentrums und Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der konkreten Umsetzung der Bologna-Reformen" für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 4,4 Millionen Euro. Aufgrund einer Ausschreibung wählte die HRK 20 Hochschulen aus, die Mittel zur Beschäftigung von "Bologna-Experten" durch die HRK erhalten sollen. Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Hochschulen bis zum Wintersemester 2007/2008 Bachelor- und Masterstudiengänge flächendeckend einführen. In Hessen wurde die Fachhochschule Frankfurt am Main ausgewählt. Die hessische Landesregierung beantragte, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Bund zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder mit Bundesmitteln das Kompetenzzentrum zu fördern. Mit dem Programm zur Unterstützung der Bologna-Reformen führe der Bund weder Bundes- noch Landesgesetze aus. Er handle vielmehr im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung. Damit sei die Zuständigkeit des Landes gegeben.
Entscheidungsgründe: Die gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen vorläufig untersagt, so müsste die Tätigkeit des bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) eingerichteten Kompetenzzentrums, das seine Arbeit bereits aufgenommen hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt werden. Der Beginn des für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms würde sich erheblich verzögern. Denn die HRK verfügt nicht über ausreichende Mittel, die Maßnahmen ohne Beteiligung des Bundes durchzuführen. Eine möglichst zügige Umsetzung der „Bologna-Reformen“ an den von der HRK ausgewählten Hochschulen wäre dadurch gefährdet. Demgegenüber wiegen die Folgen weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hat. In diesem Fall hätte zwar die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Position der Antragstellerin verletzt. Die dadurch möglicherweise eintretenden Folgen wären jedoch für den relativ kurzen Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die Studiengänge sollen erst bis zum Wintersemester 2007/2008 umgestellt werden. Irreversible Verhältnisse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sind demzufolge nicht zu erwarten. Allenfalls erweisen sich die vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Mittel als nutzlos. Unabhängig hiervon hat der mit der Gewährung der Fördermittel bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachte Übergriff in die Kompetenzen der Antragstellerin nur geringes Gewicht. Betroffen ist nur eine hessische Hochschule; im Übrigen sind dem Land Hessen eigene Maßnahmen im Rahmen des „Bologna-Prozesses“ nicht verwehrt.

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Steuervergünstigung nur für Forschung im Inland stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar

Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Az. C-39/04, Laboratoires Fournier SA / Direction des vérifications nationales et internationales
Nach Pressemitteilung Nr. 21/05
Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der Internetseite des Gerichtshofes:
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de
Eine solche Regelung, die mittelbar auf den Sitz des Erbringers der Dienstleistungen abstellt, ist geeignet, dessen grenzüberschreitende Tätigkeiten zu behindern.
Der französische Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch1) sieht für Industrie- und Handelsbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe eine Steuervergünstigung für Ausgaben vor, die durch in Frankreich ausgeführte wissenschaftliche und technische Forschungstätigkeiten entstanden sind. Die Firma Laboratoires Fournier, die Arzneispezialitäten herstellt und vertreibt, vergab zahlreiche Forschungsaufträge an in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene Forschungszentren. Die jeweiligen Kosten bezog sie in die Berechnung der Steuervergünstigung für Forschung für die Jahre 1995 und 1996 ein. 1998 lehnte es die Direction des vérifications im Anschluss an eine Außenprüfung ab, die fraglichen Ausgaben bei der Bestimmung der Steuervergünstigung zu berücksichtigen, und gab Laboratoires Fournier entsprechende Steuerberichtigungen bekannt.
Laboratoires Fournier erhob deshalb Klage vor dem Tribunal administratif Dijon. Dieses möchte vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wissen, ob das Gemeinschaftsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Steuervergünstigung für Forschung den im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeführten Forschungstätigkeiten vorbehält. Der Gerichtshof weist in einem ersten Schritt darauf hin, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Der französische Code général des impôts unterwirft die Erbringung der Forschungsdienstleistungen einer unterschiedlichen Steuerregelung, je nachdem, ob sie in Frankreich oder in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden. Derartige Vorschriften ergeben sich nicht aus dem steuerlichen Territorialitätsprinzip, sondern beruhen mittelbar auf dem Sitz des Erbringers der Dienstleistungen und sind daher geeignet, dessen grenzüberschreitende Tätigkeiten zu behindern. Sie verstoßen daher gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit.
In einem zweiten Schritt prüft der Gerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann. Unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung erinnert der Gerichtshof daran, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, eine Beschränkung der Ausübung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann. In den Fällen, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, gab es jedoch bei ein und demselben Steuerpflichtigen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, betriebsbedingte Aufwendungen abzuziehen, und der späteren Besteuerung. In Fällen wie dem vorliegenden fehlt jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Art zwischen der Körperschaftsteuer und einer Steuervergünstigung, die einem Teil der Forschungskosten entspricht, die einem Unternehmen entstanden sind.
Der Gerichtshof führt sodann aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Förderung von Forschung und Entwicklung einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Er stellt jedoch fest, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in direktem Gegensatz zum Ziel der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich steht, das darin besteht, die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen zu können, und zwar insbesondere durch Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der einen Mitgliedstaat zur Anwendung von Maßnahmen berechtigt, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der in diesem Staat als Forschungsausgaben abziehbaren Beträge erlauben. Eine nationale Regelung wie die hier streitige, die es den Steuerpflichtigen völlig unmöglich macht, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausgaben für in anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Forschungstätigkeiten tatsächlich getätigt worden sind, kann jedoch nicht mit der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Steuervergünstigung für Forschung den im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeführten Forschungstätigkeiten vorbehält.

 

Kündigung eines Lizenzvertrags und Auskunftsanspruch

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2005, Az. VI-U (Kart) 31/04; Vorinstanz LG Düsseldorf, Teilurteil v. 11.12.2003, Az. 4 b O 37/03
Nach Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eins Lizenzvertrags und sich ergebender Ansprüche auf Auskunft und Zahlung.
“Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nach der teilweise erklärten übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung von 110.625,00 EUR nebst Zinsen sowie gegen die Abweisung der Widerklage richtet, ist nicht begründet.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit des Lizenzvertrages und zu dessen Kündigung. Der Lizenzvertrag vom 16./23.06.2000 ist wirksam und nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2000 erklärte Kündigung beendet worden.
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag ist nicht gemäss Art. 81 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) insgesamt nichtig. Lediglich die in § 18 des Vertrages vereinbarte Nichtangriffsklausel ist gemäss Art. 81 Abs. 1 EGV verboten und daher nichtig, ohne dass dies gemäss § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt.

a. Entgegen den Ausführungen der Beklagten enthält der Lizenzvertrag in den §§ 1, 2 und 12 - 14 keine weiteren, dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EGV unterfallenden wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen. aa. Die Kläger haben der Beklagten in § 1 des Lizenzvertrages eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und des Know-how im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Gebrauch, dem Verkauf und der Lieferung des Lizenzgegenstandes sowie für jegliche Art von Handel mit dem Lizenzgegenstand erteilt. Diese Lizenz bezieht sich gemäss § 2 Abs. 1 des Vertrages auf das Gebiet, für das das europäische Patent gilt, also für den gesamten Gemeinsamen Markt. Es handelt sich hierbei um eine sog. offene ausschließliche Lizenz, bei der sich die Ausschließlichkeit der Lizenz nur auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer bezieht, indem sich der Inhaber lediglich verpflichtet, keine weiteren Lizenzen für dasselbe Gebiet zu erteilen und dem Lizenznehmer in diesem Gebiet nicht selbst Konkurrenz zu machen. Die Stellung Dritter, von Parallelimporteuren und Lizenznehmern für andere Gebiete ist hiervon nicht betroffen.

Die Vereinbarung der Parteien unterfällt nicht dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EGV, denn sie bewirkt keine Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Allerdings stellt sich die Frage einer Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EGV immer erst dann, wenn die Ausübung des Schutzrechtes bzw. die Verwertungsgenehmigung mit Klauseln verbunden ist, die über das zur Wahrung der Funktion des Schutzrechtes notwendige Maß hinausgehen und Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache sind (Jestaedt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 9. Aufl., Art. 81 Rn. 225).
Zwar begibt sich der Schutzrechtsinhaber durch die Ausschließlichkeitsvereinbarung seiner Freiheit, anderen Unternehmen eine Lizenz für das Vertragsgebiet zu erteilen und auch selbst die Schutzrechte zu nutzen. Wettbewerb zwischen mehreren Lizenznehmern im Vertragsgebiet und zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber findet nicht statt. Dies allein reicht aber nicht aus, um von einer nach Art. 81 Abs. 1 EGV verbotenen Kartellabsprache auszugehen. [...] Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Ohne die in Rede stehenden Vertragsklauseln wäre aller Voraussicht nach kein Lizenznehmer zum Abschluss des Lizenzvertrages bereit gewesen. [...] Die Parteien haben in §§ 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Satz 1 eine wechselseitige Verpflichtung vereinbart, sich über Verbesserungen des Lizenzgegenstandes zu informieren. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ist der Lizenzgeber berechtigt, die Verbesserung durch den Lizenznehmer zu nutzen, wobei die Bedingung von den Parteien hierüber auszuhandeln sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3).

Der sogenannte Verbesserungsaustausch ist gemäss § 17 Abs. 2 Nr. 2 GWB kartellrechlich unbedenklich, wenn die dem Lizenznehmer auferlegten Verpflichtungen zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen gleichartige Verpflichtungen des Lizenzgebers gegenüberstehen und dem Lizenzgeber keine ausschließlich Rücklizenz zu gewähren ist. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Gruppenfreistellungsverordnung über den Technologietransfer (VO 240/96). In der sog. weißen Liste sind Vertragsbedingungen aufgeführt, die in der Regel nicht wettbewerbsbeschränkend sind. [...] Sind aber die genannten Vertragsklauseln wirksam und nicht gemäss Art. 81 Abs. 2 EGV nichtig, hat es bei den zutreffenden und mit der Berufung im übrigen auch nicht angegriffenen Ausführungen zur Teilnichtigkeit der Nichtangriffsklausel in § 18 des Vertrages zu verbleiben.

2. Die Beklagte hat den Lizenzvertrag nicht wirksam mit Schreiben vom 28. November 2000 gekündigt. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Angriffe bleiben ohne Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 des Lizenzvertrages steht jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu. [...] Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (...). Unzumutbarkeitsgesichtspunkte sind daher auch für die Frage von Bedeutung, wann wirtschaftliche Unmöglichkeit vorliegt. [...] Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan, dass der Absatz des "W." im Vertragsgebiet, d.h. in der Europäischen Gemeinschaft wirtschaftlich unmöglich ist.  [...] Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sie für die europaweite Markteinführung des "W." ein adäquates Marketingkonzept entwickelt und versucht hat, ein Vertriebsnetz aufzubauen.[...]

3. Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern ständen die geltend gemachten Ansprüche auch deshalb nicht zu, weil sie der Beklagten die Nutzung der im Lizenzvertrag genannten Vertragsschutzrechte gar nicht hätten einräumen können, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Die Kläger sind Inhaber und Verfügungsberechtigte des in der Präambel des Lizenzvertrages genannten Gebrauchsmusters und konnten der Beklagten insoweit Nutzungsrechte einräumen. Bezüglich des angemeldeten Patents hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der Bestand des Lizenzvertrages nicht an die Erteilung des Patents geknüpft war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen werden.

[...]Der Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 01.10.1999 - 31.12.2000, vom 01.01.2001 - 31.12.2001 und vom 01.01.2002 - 30.09.2002 (Klageantrag zu 1., 2. und 3.) sowie auf Erstellung eines Abrechnungsberichts für die genannten Zeiträume (Klageantrag 4., 5. und 6.) war zunächst begründet und ist erst im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat die von den Klägerin mit den Klageanträgen 1. - 3. begehrte formlose Auskunft auf Seite 10 ihrer Klageerwiderung vom 25.Juni 2003 erteilt. Sie hat ausgeführt, dass sie in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 mit Ausnahme der Bestellung der Firma S. über 144.000 Stück der Vertragsprodukte und deren Auslieferung im Jahr 2002 die in dem Lizenzvertrag als Vertragsprodukte genannten Erzeugnisse nicht verkauft, nicht ausgeliefert und auch sonst nicht gehandelt hat. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einfachen prozessualen Parteivortrag. Die Beklagte hat diese Erklärung vielmehr zum Zwecke der Auskunftserteilung abgegeben wie sich aus ihrem weiteren Vorbringen ergibt. So hat sie in der Klageerwiderung erklärt, dass den Klägerin nunmehr alle Informationen vorlägen und sie keine weiteren Auskünfte schulde. Da die Auskunft der Beklagten für die Jahre 1999, 2001 und 2002 darin besteht, dass sie keine Umsätze getätigt hat, waren keine von den Klägerin abzurechnenden Lizenzgebühren angefallen. Die Beklagte war daher nicht gemäss § 7 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages verpflichtet, diese Auskunft in Form eines Abrechnungsbericht zu erstellen. Hierbei würde es sich um reine Förmelei handeln. Im Hinblick auf die Bestellung der Firma S. im Jahr 2001 hat die Beklagte den Klägern im Laufe des Rechtsstreits alle Informationen (Zeitpunkt des Auftrages, der Auslieferung und die Stückzahl) erteilt, die für die Berechnung der Lizenzgebühren auf der Grundlage des Lizenzvertrages notwendig waren. Der Erstellung eines gesonderten Abrechnungsberichtes bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Da die Beklagte nach den von ihr erteilten Auskünften keine über die Mindestlizenzgebühr hinausgehenden lizenzpflichtigen Umsätze getätigt hat, war der in erster Instanz geltend gemachte und nunmehr in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte Zahlungsantrag von Anfang an unbegründet. Gleichwohl trifft die Beklagte auch insoweit die Kostenlast (...).

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Keine Gebührenfreiheit einer Genehmigung durch "Berufung" auf Forschung und Lehre

OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2005,  Az. 9 A 3590/03
Vorinstanz:  Verwaltungsgericht Köln, Az. 25 K 8579/02
Nach Quelle:
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Entscheidung über die Kostenfreiheit einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung.
Das OVG NRW bestätigte das vorinstanzliche Urteil, denn "
dem Kläger stehe eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW für die hier maßgebliche Amtshandlung der Beklagten, nämlich der Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung , nicht zu. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, wonach das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von Verwaltungsgebühren befreit sind, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, nicht erfüllt, weil der Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird, sondern für die eigene Rechung der Anstalt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Verknüpfung zwischen Forschung und Lehre, denen nach wie vor Gebührenfreiheit zustehe, sowie der Krankenversorgung verkannt mit der Folge, dass auch im Bereich der Krankenversorgung eine Gebührenbefreiung für Verwaltungshandeln bestehen müsse, wird damit das Argument des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass der Verordnungsgeber gerade auch in Kenntnis der vielfältigen Verzahnung mit dem weiterhin der Universität angehörenden und über diese von der Gebührenpflicht befreiten Fachbereich Medizin gleichwohl durch die Verordnung über die Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. 2000, 734) -ErrV- eine andere Entscheidung getroffen habe. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 19 Abs. 5 ErrV, wonach der Geschäftsbetrieb der Medizinischen Errichtungen ab dem 1. Januar 2001 als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt. Der Einwand des Klägers, § 19 Abs. 5 ErrV betrefffe nur das „Innenverhältnis" zwischen Anstalt und dem Land, ist in diesem Zusammenhang unerheblich."

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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
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Stand: November 2005
 

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