Vertragsparteien

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Durch den Abschnitt Vertragsparteien in Forschungs- und Entwicklungsverträgen wird benannt, wer der Inhaber von Rechten und Pflichten ist. Die Anschriften sind auch für Klagen aus dem Vertrag erforderlich. Dritte können nicht direkt verpflichtet werden. Sofern Leistungen von "Nicht-Vertragsparteien" zur Durchführung eines Forschungsvertrags erforderlich sind, kann dies nicht durch Verpflichtung im Vertrag erfolgen.

Vertragsparteien

Fundstelle: www.forschungsvertrag.de
Darstellung und © 2007 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

Inhaltsübericht

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Zweck der Regelung

Durch die Vertragsparteien wird benannt, wer der Inhaber von Rechten und Pflichten ist. Die Vertretungsberechtigung sollte sich möglichst schon aus der Bezeichnung der Vertragsparteien ergeben, bzw. dort ausdrückliche erfolgen. Die Anschriften sind auch für Klagen und Vollstreckungen aus dem Vertrag erforderlich.

    Praxis-Tipp: Gerade bei verzweigten und verschachtelten Unternehmensstrukturen ist auf die richtige Bezeichnung des Vertragspartners zu achten. Es kann auch eine selbständig handlungsfähige Zweigstelle Vertragspartner sein.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Vertragspartner Rechteinhaber der Rechte und Pflichten sind und sein sollen, die der Vertrag vorsieht. Das klingt zunächst trivial, unsaubere Vertragsgestaltung hat aber in der Praxis oft genug bei Verfügungsrechten und Lizenzen (bzw. Unterlizenzen) Schwierigkeiten verursacht. Dies führt dann oft zur Nachlizenzierung und damit erheblichen Mehrkosten.

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Gestaltungshinweise bzgl. Vertragsparteien

Die Rechte und Pflichten des Forschungsvertrags müssen zwischen den Vertragsparteien so geregelt werden, dass der Vertrag erfüllt werden kann. Dritte sollten kein Vetorecht haben. Schon eine Alleinbelieferungsstellung eines Dritten ("sole source") kann sehr teuer werden.

Eine Begrenzung der Anzahl der Vertragsparteien besteht nicht. Es sind mehrseitige Verträge möglich - dennoch wird dies selbst bei Vertragsjuristen nicht immer konsequent genutzt.

    Praxis-Tipp: Müssen Leistungen von Dritten bezogen werden (z. B. Computer-Systeme, Forschungsanlagen) sollten Geeignetheit und die Konditionen wie, Preis, Verfügbarkeit und Vorbehalte vor dem Abschluss eines Forschungsvertrags den Vertragsparteien bekannt sein.

Besondere Schwierigkeiten bereitet die Weitergabe sensibler Daten und Informationen in Universitäten, Forschungseinrichtungen, Konzernen und verzweigten Unternehmen. Es gilt zu beachten, dass Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur den Vertragsparteien zukommen, die Grenzen oft nur sehr schwach sind. Personelle Versetzungen und interne Kommunikation sind üblich und zu erwarten. Schließlich können durch Zusammenlegungen und Übernahmen Forschungsergebnisse in ungewünschte Hände gelangen.

    Querverweis: Sehen Sie hierzu die Seite Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Werden komplexe, kooperative Forschungsprojekte unternommen, so sollte zu Beginn ein Anhang erstellt werden, der die Ansprechpartner und die einzubringenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner regelt. So kann das oben angesprochene Problem der Nachlizenzierung und der verbundenen Mehrkosten nicht vermieden werden. Es kann aber geklärt werden, in wessen Verantwortungsbereich dies fällt. In der Praxis führt die zu einer gesteigerten Sorgfalt und Beobachtung dieses Bereichs durch das Vertragsmanagement bzw. die Projektplaner der entsprechenden Partei.

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Internationales

In anglo-amerikanischen Verträgen ist es üblich, eine Klausel über die Vertretungsberechtigung am Vertragsanfang und/ oder dem Vertragsende vor den Unterschriften zu setzen.
In zahlreichen europäischen Ländern ist dies unüblich, da dort Handelsregister die Vertretungsberechtigung nachweisen und öffentlich eingesehen werden können.
In der Regel ist eine Prüfung daher unproblematisch; es sollte aber je nach Gerichtsstand und anwendbarem Recht eine entsprechende Vertragsgestaltung gewählt werden.

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Rechts-Tipps ( RA Siegfried Exner , Kiel )

Dritte können nicht direkt verpflichtet werden. Sofern Leistungen von "Nicht-Vertragsparteien" zur Durchführung eines Forschungsvertrags erforderlich sind, kann dies nicht durch Verpflichtung im Vertrag erfolgen. Alternativ kann eine Vertragspartei verpflichtet werden, bestimmte Lizenzen und Rechts zu erwerben. Das Projekt droht zu scheitern, wenn ein Erwerb kritischer Rechte nach Vertragsschluss vorgesehen ist, aber nicht zustande kommt. Ebenso kann eine Partei verpflichtet werden, Informationen nur nach Genehmigung oder Verpflichtung eines Dritten (Subunternehmer, Mitarbeiter) in einer bestimmten Form weiter zu geben.

Zuweilen werden Dritte, die nicht Vertragspartei sind durch einen Vertrag direkt verpflichtet, wenn es um die Unterbindung von Weitergabe oder die Verwendung von vertraulichen Informationen geht.

    Praxis-Beispiele: (1) Mitarbeiterverpflichtung von Assistenzforschern (2) Rechte und Pflichten eines Professors als Forscher, obwohl nur die Universität und Verwertungsgesellschaft mit einem Wirtschaftsunternehmen den Vertrag schließt (3) Subunternehmer, der schon bei den Verhandlungen zugegen ist, aber formell nur mit dem Auftragnehmer einen Vertrag schließen wird (und zudem ohne eine Vertraulichkeitsvereinbarung)

Solche Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig und unwirksam. Möglich ist nur, einer Vertragspartei aufzugeben solche Vereinbarungen mit Dritten zu schließen und diese zu überwachen. Vertragsverletzung begeht aber dann immer nur diese Partei. Alternativ kann die dritte Partei einbezogen werden.

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Checkliste

Auf die nachfolgenden Punkte ist in der Praxis besonders zu achten:

    o Benennung aller Vertragsparteien (mind. zwei!)
    o Kurzbezeichnung der Partei für den weiteren Vertragstext
    o Vollständige Anschrift
    o Vertretungsberechtigung ("vertreten durch …")

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Fundstelle: www.forschungsvertrag.de
Darstellung und © 2007 - 200x: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de
Eingestellt am 12.03.2007, zuletzt geändert am ---

 

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