Leitsätze zu Urteilen und Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (BGH), und der Vergabekammern aus dem Jahr 2001. Urteile und sonstige Entscheidungen zu Vergabe-Verfahren aus dem Jahr 2001 [
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]Fundstelle: www.vergabe-verfahren.de
Darstellung und (c) 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer, Leistungsvergabe als "in-house"-Geschäft
(BGH) BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - X ZB 10/01 - OLG Jena, Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer
GWB §§ 106 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 1 1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer
des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, dass diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat. 2. Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH
mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner
des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.
Fundstelle der Volltextentscheidung: www.bundesgerichtshof.de Grundsatzentscheidung: Haftung nach Verschulden bei
Vertragsschluß und Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens (BGH) BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99 - Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, LG Hamburg BGB § 276, VOL/A, VOB/A, VOL/A § 26, VOB/A § 26 1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der
öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt; eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu
einer Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß führen. 2. An den schwerwiegenden Grund, der eine Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens ermöglicht, sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Er ist ohne weiteres nicht schon deshalb gegeben, weil der Ausschreibende bei der Einleitung oder der Durchführung des Verfahrens fehlerhaft gehandelt hat. Fundstelle der Volltextentscheidung: www.bundesgerichtshof.de [
zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.vergabe-verfahren.de Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c) 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Stand: Juli 2005 |