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Leitsätze zu Urteilen und Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (BGH),
 und der Vergabekammern aus dem Jahr 2004.

Urteile und sonstige Entscheidungen zu Vergabe-Verfahren aus dem Jahr 2004

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Fundstelle: www.vergabe-verfahren.de
Darstellung und (c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

 

Verzicht auf mündliche Verhandlung - Gefordertes Fabrikat (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 13.12.2004, Aktenzeichen: VK-SH 33/04 [bestandskräftig]
1. Ist nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts durch die Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsteller noch substantiiert zu tatsächlichen oder rechtlichen Fragen vortragen und die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer erschüttern wird, ist ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB möglich.
2. Die Eintragung eines Bieters in den Angebotsunterlagen, er könne ein gefordertes Fabrikat nicht in der von der Vergabestelle gewünschten Weise anbieten, stellt eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen i.S.v. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dar.
3. In Fällen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 9 Nr. 2 oder Nr. 3 Abs. 1 VOB/A obliegt dem Bieter eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB vor Angebotsabgabe, um seinen Nachprüfungantrag auf diesen Verstoß stützen zu können.
4. Die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Los dem 80-%-Kontingent des § 2 Nr. 7 VgV zuzuordnen, ist im Vergabevermerk ebenso nachvollziehbar zu dokumentieren wie die Tatsache, dass sich der Auftraggeber Vergabevorschläge eines beauftragten Ingenieurbüros zu eigen macht. Nachweise bezüglich der Vergabebekanntmachung sind zu den Vergabeakten zu nehmen.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht][Seitenanfang]

 

Zur Vergleichbarkeit von Ingenieurleistungen und Vorbefasstheit eines Bieters (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 12.11.2004, Aktenzeichen: VK-SH 30/04 [bestandskräftig]
1. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Angebote hat der Auftraggeber bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nicht nur alle Auftragskriterien anzugeben (§ 16 Abs. 3 VOF), sondern auch die Leistungen der Bauüberwachung (§ 57 HOAI) und der Bauoberleitung (§ 55 LP 8 HOAI) in der Leistungsbeschreibung gesondert zu spezifizieren sowie die Methode für die Honorarermittlung nach § 57 Abs. 2 HOAI (Berechnungsmethode oder Festbetrag) vorzugeben.
2. Die mögliche Vorbefasstheit eines Bieters i.S.v. § 4 Abs. 2 und 3 VOF ist im Einzelfall zu prüfen.
3. Eignungskriterien i.S.v. § 10 bis 13 VOF können keine Auswahlkriterien i.S.v. § 16 Abs. 2 und 3 VOF sein.
4. Die Vergabekammer hat bei ihren Entscheidungen nach § 114 Abs. 1 GWB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht][Seitenanfang]

 

Doppelangebot und Nachverhandeln über Fehlkalkulation (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 26.10.2004, Aktenzeichen: VK-SH 26/04 [bestandskräftig]
1. Die Angebotsfrist i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A endet in Ermanglung einer konkret benannten Uhrzeit mit Ablauf des für die Angebotseinreichung bestimmten Tages. Aus der Angabe eines bestimmten Einreichungsortes (z.B. Zimmernummer) folgt nicht, dass die Angebotsfrist damit mit der üblichen Bürozeit endet.
2. Bietet ein Unternehmen sowohl selbstständig als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für den gleichen Auftragsgegenstand (z.B. alle Lose) an, hat dies wegen offenkundig wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens den Ausschluss beider Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A zur Folge.
3. Juristische Personen des Privatrechts sind - selbst wenn sie gemeinnützig sind - keine Einrichtungen i.S.v. § 7 Nr. 6 VOL/A. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen drittschützenden Charakter.
4. Nachverhandlungen über Fehlkalkulationen des Bieters sind wegen § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A selbst dann unstatthaft, wenn die Fehler (vermeintlich) offenkundig sind.
5. Eine Klaglosstellung der Antragstellerin - mit der Folge, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig wird - ist erst dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle den beanstandeten Vergaberechtsverstoß bereits tatsächlich beseitigt hat. Eine reine Ankündigung der Antragsgegnerin reicht insoweit nicht aus.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

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Vorsorgliche Weiterverhandlung nach Ausschluß und Transparenzgebot (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 17.08.2004, Aktenzeichen: VK-SH 20/04 [bestandskräftig]
1. Auch im Verhandlungsverfahren unterliegt der Auftraggeber den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts.
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) und das Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 2 GWB) dar, wenn der Auftraggeber nach Ausschluss eines Bieters mit diesem "vorsorglich" weiterverhandelt.
3. Die Aufforderung an einen Bieter, ein neues Angebot abzugeben, stellt nach bereits erfolgtem Ausschluss dieses Bieters die konkludente Aufhebung der Ausschlussentscheidung dar.
4. Ändert der Auftraggeber im Laufe des Verhandlungsverfahrens zuvor als nicht disponibel bezeichnete kalkulationserhebliche Teile der Verdingungsunterlagen, ist dem Grunde nach die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Abgabe der ersten Angebote geboten. Die Vergabekammer ist allerdings aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehindert, dies auch für die Bieter anzuordnen, deren Verzicht auf die Teilnahme am Verhandlungsverfahren nicht auf die ursprüngliche Kalkulationsbasis zurückzuführen ist.
5. Ein Zweckverband (im Bereich der Abfallentsorgung) ist ein Gemeindeverband i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG und von daher persönlich von der Gebührenzahlung befreit. Auch ein Wegfall der Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 VwKostG kommt nicht in Betracht.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

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Nachgeschobene Nachunternehmererklärung und Verwendung von Erklärungsformularen (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 05.08.2004, Aktenzeichen: VK-SH 19/04 [bestandskräftig] (Sofortige Beschwerde vom OLG Schleswig zurückgewiesen).
1. Bezeichnet der Auftraggeber ein "Offenes Verfahren" in den nationalen Publikationsorganen fehlerhaft als "Öffentliche Ausschreibung", so rechtfertigt dies noch keine Aufhebung der Ausschreibung.
2. Die Benennung der Nachunternehmer enthält "kalkulationserhebliche Gesichtspunkte" und ist damit grundsätzlich wettbewerbsrelevant.
3. Eine mit Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderte Nachunternehmererklärung kann nicht im Rahmen des Aufklärungsgespräches nach § 24 Nr. 1, Abs. 1, Nr. 3 VOB/A "nachgeschoben" werden.
4. Das in einem Vergabeverfahren abgegebene Angebot ist eines i.S.v. § 145 ff. BGB. Der Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Antrag so bestimmt oder bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann.
5. Darauf, dass ein Auftraggeber in der Vergangenheit die Einreichung einer mit Angebotsabgabe abzugebenden Erklärung auch nach Angebotsabgabe zugelassen hat, kann es nicht ankommen. Aus einem vergaberechtswidrigen Handeln kann kein Vertrauensschutztatbestand begründet werden.
6. Es ist unerheblich, ob den Verdingungsunterlagen ein Formular zur Benennung der Nachunternehmer beigefügt ist, wenn die Bewerbungsbedingungen die Abgabe einer Nachunternehmererklärung fordern. Ein Formular hat lediglich den Sinn und Zweck der Arbeitserleichterung.
7. Hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt, ist sie als Unterliegende an den Kosten des Verfahrens sowie an den Aufwendungen der Antragstellerin nicht zu beteiligen.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

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Kenntnis von Vergabeverstoß, Beiladung im Beschwerdeverfahren und Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 23.07.2004, Aktenzeichen: VK-SH 21/04 [bestandskräftig] (Sofortige Beschwerde vom OLG Schleswig zurückgewiesen).
1. Die Vergabekammer kann auch dann wegen Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin zugestellt hat.
2. Abfallrechtliche Bestimmungen sind keine bieterschützenden Normen i.S.v. § 97 Abs. 7 GWB.
3. Positive Kenntnis von (vermeintlichen) Vergaberechtsverstößen, die der Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unterfallen, liegt bereits dann vor, wenn beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt werden.
4. Ein (offensichtlich) unzulässiger Nachprüfungsantrag rechtfertigt die Versagung der Akteneinsicht durch die Vergabekammer.
5. Wenn die Vergabekammer von einer Beiladung abgesehen hat, kann diese auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen.
6. Es ist sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2003, 6 Verg 6/03).
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

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Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger (BGH)

BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03 - LG Frankfurt am Main
StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), 299 Abs. 2
a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.
b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht ][ Seitenanfang]

 

Zur Schlüssigkeit des Antrags und Unzulässigkeit von Mischkalkulationen (BGH)

BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 - Kammergericht, Vergabekammer des Landes Berlin
GWB § 117 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1
a) Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so dass der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist.
b) Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. b VOB/A).
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de

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Europarechtlich gebotene Prüfbarkeit und Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion eines Angebots (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 01.04.2004, Aktenzeichen : VK-SH 05/04 [bestandskräftig]
1. Im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB darf  die Frage, ob  das Angebot der ASt aus anderen als von der AG bemängelten Gründen von der Wertung gemäß  § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A hätte ausgeschlossen werden müssen, nicht zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führen. Der ASt muss die Möglichkeit gegeben werden, die Stichhaltigkeit des von der Vergabekammer erstmals aufgeworfenen Ausschlussgrundes im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens anzuzweifeln.
2. Es ist allein Sache des Bieters zu entscheiden, worauf sich sein angebotener Preisnachlass beziehen soll. Nur in dem Fall, in dem er sich selbst nicht zweifelsfrei erklärt,  ist der angebotene Nachlass von der Abrechnungssumme zu berechnen.
3. Eine teleologische Reduktion der §§ 21 Nr. 4 und 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A ist nur dann zulässig, wenn  die Transparenz und Manipulationssicherheit in vergleichbarer klarer und verlässlicher Weise erreicht wird, wie es bei wortlautgetreuer Beachtung dieser Vorschriften der Fall ist. Das setzt voraus, dass  der angebotene Preisnachlass klar, eindeutig, manipulationssicher und nicht an versteckter Stelle  aufgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn zwei sich widersprechende Willenserklärungen abgegeben wurden.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Urteilsübersicht ][Seitenanfang]

 

Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 05.03.2004, VK-SH 04/04 [bestandskräftig]
1. Angaben zu Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes stellen grundsätzlich eine kalkulationserhebliche Erklärung dar, die sich wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Diesbezügliche Unklarheiten eines Angebotes sind Nachverhandlungen nach § 24 Nr. 1 VOB/A nicht zugänglich.
2. Die Vergabeprüfstelle kann eine beabsichtigte Vergabeentscheidung ohne Beschränkung auf subjektive Rechte in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Sie ist dabei nicht auf die Prüfung von beanstandeten vermeintlichen Vergaberechtsverstößen beschränkt.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht][Seitenanfang]

 

Informationspflicht über Vergabeentscheidung und Mitteilungsfrist (BGH)

BGH, Beschl. v. 9. Februar 2004 - X ZB 44/03 - OLG Brandenburg, Vergabekammer des Landes Brandenburg
VgV § 13 Satz 2, 3 u. 4 i.d.F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1
a) Die Bestimmung, dass ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.
b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht][Seitenanfang]

 

[Entscheidungen 2005 ] [ zur Urteilsübersicht] [ Entscheidungen 2003 ]

Fundstelle: www.vergabe-verfahren.de
Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

Stand: August 2005
 

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