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Leitsätze zu Urteilen und Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (BGH),
 und der Vergabekammern aus dem Jahr 2005.

Urteile und sonstige Entscheidungen zu Vergabe-Verfahren aus dem Jahr 2005

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Fundstelle: www.vergabe-verfahren.de
Darstellung und (c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

 

Schwellenwert bei Bauaufträgen, Antragsbefugnis und fehlendes Preisformblatt

VK Schleswig-HolsteinVK Schleswig-Holstein,VK-SH 29-05, Beschl. vom 21.12.2005, bestandskräftig
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

1. Soweit ein Antragsteller der Auffassung ist, das Ausfüllen eines Preisblattes sei wettbewerbsrechtlich ohne Relevanz und die Erforderlichkeit des Einreichens bei Angebotsabgabe erschlösse sich aus Bietersicht nicht, ist dies unverzüglich, spätestens bei Abgabe des Angebotes, zu rügen.

2. Sind die den Verdingungsunterlagen beigefügten Preisformblätter mit dem Angebot abzugeben, führt das Fehlen dieser Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A zu einem Ausschluss von der Wertung; eine entsprechende Nachforderung ist unzulässig.

3. Die Entscheidung über einen Antrag ist von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.

[…] Die AG schrieb im Wege eines offenen Verfahrens Bauleistungen zum Neubau eines XXX für die XXX und die XXX europaweit aus, darunter auch für das Los „Gewerke Raumlufttechnik und Gebäudeautomation". Das Volumen der Gesamtbaumaßnahme beläuft sich auf 8.426.365 Euro.

Die von der ASt angeforderten Verdingungsunterlagen enthalten das Formblatt EVM (B) BwB/E Bewerbungsbedingungen. Darin heißt es in Ziffer 3.3:

    „Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten."

In Ziffer 3.5 findet sich der Hinweis:

    „Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."

Laut Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots waren dem Angebot Angaben zur Preisermittlung in Gestalt der Formblätter EFB- Preis-1 a und 1d beizufügen. […]

Entscheidung: Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig (1.), im übrigen aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist teilweise zulässig.

Die AG (Land Schleswig-Holstein) ist als Gebietskörperschaft unzweifelhaft ein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren ferner um einen öffentlichen ( Bau-)Auftrag i. S. von § 99 Abs. 1 und 3 GWB. […]
Der Schwellenwert von 5 Mio. € ist überschritten, da das Volumen der Gesamtbaumaßnahme bei ca. 8,4 Mio € liegt. Der Wert des streitgegenständlichen Loses liegt bei ca. 640.000,- €, zählt aber nicht zum 20 %-Kontingent im Sinne von § 2 Nr. 7 VgV. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Vergabestelle den rechtlichen Rahmen für ein Nachprüfungsverfahren selbst festlegt, wenn sie - wie hier - ein Los europaweit ausschreibt und als Nachprüfungsbehörde eine Vergabekammer angibt (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom 13.12.2004, VK-SH 33/04, m.w.N.). Damit liegt ein ausreichendes Indiz für das Überschreiten des Schwellenwerts vor.
Die ASt ist auch gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB antragsbefugt. Sie ist ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen im Bereich des Baunebengewerbes, hat ein offenkundiges Interesse an dem streitgegenständlichen Auftrag und macht eine mögliche Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in Gestalt der §§ 25 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 VOB/A geltend. An die Schadensdarlegung i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie muss lediglich schlüssig sein und ein Schaden muss denkbar sein (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004, 2 BvR 2248/03). Alles andere ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Die Darlegung oder gar der substantiierte Nachweis, dass der Antragsteller bei einem rechtmäßigen Vergabe verfahren den Zuschlag erhalten hätte oder das er eine „echte Chance" auf den Zuschlag gehabt hätte, sind somit nicht erforderlich, um den Zulässigkeitsanforderungen an einen Nachprüfungsantrag zu genügen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04). Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabe Verfahrens verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so dass der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2004, 1 Verg 4/04). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. […]
Für eine unverzügliche Rüge nach Kenntnis von einem Vergabeverstoß im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt der Maßstab des § 121 BGB, wonach unverzüglich nur derjenige handelt, der dies „ohne schuldhaftes Zögern" tut. In der Regel führt dies zu einer sehr kurzen Rügepflicht. Nach ständiger vergaberechtlicher Rechtssprechung und Spruchpraxis bemisst sich das Handeln ohne schuldhaftes Zögern grundsätzlich auf einen Zeitraum von 3 Tagen (so u. a. OLG Koblenz v. 15.05.2003 - Verg 3/03 m. w. Nachw. aus der Rspr.; OLG Koblenz v. 18. 09.2003 - Verg 4/03) bis höchstens 14 Tagen. Positive Kenntnis von (vermeintlichen) Vergabefehlern liegt stets dann vor, wenn beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt werden (statt vieler: VK Lüneburg v. 28.08.2000 - 203 VgK 17/2001). Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er innerhalb einer, höchstens aber 2 Wochen nach Eingang der Unterlagen, diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit geprüft hat. Ausreichend ist dabei die positive Kenntnis von einem Vergabeverstoß zugrunde liegenden Tatsachen und eine zumindest laienhafte Vorstellung davon, dass es sich bei dem betreffenden Punkt um ein vergaberechtlich zu beanstandetes Verfahren handeln könnte (so u. a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.04-Vll Verg 7/04).
Die ASt hat die von ihr behaupteten mängelbehafteten und ihrer Ansicht nach überflüssigen Angaben zum Innenrohrdurchmesser und dem Ausfüllen des Preisblattes EFB - Preis 1 d in der Leistungsbeschreibung und im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes spätestens beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses im Ansatz erkannt, da sie selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass zum einen die geforderten Angaben nicht ohne die entsprechenden Angaben der Rohrhersteller zu leisten waren und ihr dies auch beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses klar gewesen sei und dass es zum anderen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Vergabewesen noch nie das Ausfüllen des Preisblattes EFB- Preis 1d erforderlich gewesen ist. Der Bieter, der Fehler oder Unklarheiten im Leistungsverzeichnis entdeckt, ist jedoch verpflichtet, dies dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Unterlässt dies der Bieter, so kann er sich nach Abgabe seines Angebotes nicht mehr auf diese Fehler berufen (BayObLG, Beschluss v. 22.06.2004 - Verg 13/04). Von einem sachkundigen Bieter ist also zu erwarten, dass er vermeintliche Ungereimtheiten in der Leistungsbeschreibung und im Aufforderungsschreiben nicht einfach hinnimmt. […]

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die ASt durch den Ausschluss ihres Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt wird (a.). Auf die Frage, ob auch andere eingegangenen Angebote ebenfalls auszuschließen sind, kommt es nicht mehr an (b.).
(a.) Schon aufgrund des nicht rechtzeitigen, das heißt mit Abgabe des Angebots, eingereichten Preisformblatt EFB 1d kann der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg haben.
§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bestimmt, dass Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, auszuschließen sind. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Angebote die geforderten Preise und Erklärungen enthalten müssen. Werden die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen nicht mit dem Angebot eingereicht, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. So liegt der Fall hier. […] Die ASt hat unstreitig das Preisformblatt EFB 1d nicht mit dem Angebot eingereicht. Hierzu waren die Bieter durch das Ankreuzen der Anlagen 311 - Angaben zur Preisermittlung - im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich verpflichtet worden. Ziffer 3.5 der Bewerbungsbedingungen verlangt, die den Verdingungsunterlagen beigefügten Preisformblätter mit dem Angebot abzugeben. Nach der Rechtsprechung des BGH führt das Fehlen geforderter Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A zu einem Ausschluss von der Wertung, selbst wenn § 21 Nr. 1 S. 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2005 - Az.: X ZR 243/02; Beschluss vom 18.05.2004 - Az.: X ZB 7/04).
Insbesondere das Fehlen eines Preisformblatts EFB führt zwingend zu einem Ausschluss von der Wertung und kann nicht nachgefordert werden (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - Az. X ZR 19/02). Zwar bezieht sich diese Entscheidung des BGH auf die Preisformblätter 1a, 1b und 2, jedoch ist kein Grund erkennbar, bei Fehlen des Formblatts 1d nicht zur gleichen Rechtsfolge zu gelangen. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt wäre, wenn in den Bewerbungsbedingungen ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe eines vollständigen Angebots und die Möglichkeit des Ausschusses unvollständiger Angebote hingewiesen wird (vgl. u. a. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.07.2004 - Az.: 1 Verg 1 und 2/04). Diese Voraussetzung liegt indes im streitgegenständlichen Fall vor. Die AG hat durch die Ziffer 3.5 der Bewerbungsbedingungen auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen. Mithin hat die ASt in Kenntnis dieser Bestimmung und des damit verbundenen Risikos eine geforderte Erklärung nicht zusammen mit ihrem Angebot abgegeben. Der Vergabestelle steht bei der Entscheidung über den Ausschluss kein Ermessensspielraum zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Bestimmung in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A als So 11 Vorschrift formuliert ist. Der Sollcharakter der Vorschrift bezieht sich lediglich darauf, dass das Angebot keine weiteren als die geforderten Erklärungen enthält. Der Auftraggeber hat jedoch bei Nichtvorliegen der verlangten Erklärungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Verfahrensweise (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2003, Verg 53/03). […]

 

Wertung von Bedarfspositionen und widersprüchliche Angaben (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom 12.07.2005, Aktenzeichen: VK-SH 14/05 [bestandskräftig]
1. Es ist nicht nur zulässig, Bedarfspositionen zu werten, sondern deren Wertung ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend geboten. Der Auftraggeber hat allerdings sorgfältig darauf zu achten, eine transparente Vergabeentscheidung zu ermitteln und den Gefahren von Manipulationen entgegenzutreten.
2. Bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Wertungskriterien in Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen gelten die Wertungskriterien der Vergabebekanntmachung.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Urteilsübersicht ][Seitenanfang]

 

Bei zwingendem Ausschluss des Bieters kein Schadensersatz aus vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses (BGH)

BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
BGB § 276 Fa; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 1
a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war.
b) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so dass die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluss von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de .

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht][Seitenanfang]

 

Gegenstand und Inhalt eines Vertrags (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 31.05.2005 Aktenzeichen: VK-SH 09/05 [Sofortige Beschwerde beim OLG Schleswig anhängig gemacht]
1. Es bleibt offen, ob Zahnärztekammern Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB sind.
2. Fragen der Vertragserfüllung oder etwaige Schadenersatzansprüche sind zivilgerichtlich zu klären und können nicht Inhalt eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein.
3. Gegenstand und Inhalt eines Vertrages müssen derart bestimmt sein, dass die Annahme eines Vertragsangebotes durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann.
4. Ein zulässiger Nachprüfungsantrag setzt ein noch offenes, d.h. bei Verfahrenseinleitung noch nicht durch Auftragserteilung abgeschlossenes Vergabeverfahren voraus.
5. Wenn der Bewerber schon unmissverständlich, eindeutig und abschließend mündlich informiert worden ist und er diese mündliche Information so ernst nimmt, dass er den vermeintlichen Vergabefehler formgerecht rügt, ist die Textform des § 13 VgV nicht mehr erforderlich, um den Primärrechtsschutz sicherzustellen.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

 

Zur Preisangabe und Leistungsfähigkeit (BGH)

BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - X ZR 243/02 - OLG Naumburg, LG Magdeburg
GWB § 97 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1
a) Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist regelmäßig von der Wertung auszuschließen.
b) Der Umstand, dass das Auftragsvolumen den bisherigen Jahresumsatz des Bieters übersteigt, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht den Schluss auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Bieters.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de.

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [Urteilsübersicht][Seitenanfang]

 

Ausschluss wegen AGB und fehlende Kausalität gerügter Verstöße (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 07.03.2005, Aktenzeichen: VK-SH 03/05, [bestandskräftig] (Sofortige Beschwerde vom OLG Schleswig zurückgewiesen)
1. Fügt ein Bieter seinem Angebot eigene Geschäftsbedingungen bei, so stellt dies eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A dar.
2. Die Antragsbefugnis beurteilt sich ausschließlich nach dem Vorbringen des Antragstellers; außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Ausschlussgründe bleiben dabei unberücksichtigt und sind im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
3. Rügt ein Bieter im Nachprüfungsverfahren die Ausschreibungsbedingungen (hier: Auskunftspflicht, produktneutrale Ausschreibung, Gewichtung der Zuschlagskriterien) und ist sein Angebot jedoch wegen eines mit diesen Bedingungen in keinerlei Kausalzusammenhang stehenden Grundes von der Wertung auszuschließen (hier: Beifügung eigener Geschäftsbedingungen), ist der Antrag damit bereits unbegründet. Angesichts eines ausschlussreifen Angebotes kann die Antragstellerin durch anderweitige Vergabeverstöße des Antragsgegners nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Urteilsübersicht ][Seitenanfang]

 

Ausschreibungsgewinnerin (BGH)

BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 36/03 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
VgV § 13 Satz 4 a.F. (jetzt VgV § 13 Satz 6)
Entsprechend dem Schutzzweck des § 13 Satz 4 VgV a.F. ist der nach einem Vergabeverfahren geschlossene Vertrag nur dann nichtig, wenn ein unterlegener Bieter in seinen Informationsrechten verletzt ist und auf ein Nachprüfungsverfahren anträgt.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de .

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Urteilsübersicht ][Seitenanfang]

 

Aufhebung der Ausschreibung und Vergabe von Teilleistungen (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 10.02.2005, Aktenzeichen: VK-SH 02/05 [bestandskräftig] (Sofortige Beschwerde zurückgenommen).
1. Gibt ein Bieter nach der Mitteilung des Auftraggebers über die Aufhebung der Ausschreibung ein Angebot für ein nachfolgendes Vergabeverfahren ab, hindert dies nicht seine Antragsbefugnis bezüglich einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung.
2. Ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 lit. c) VOB/A liegt dann vor, wenn der Auftraggeber vorab eine vertretbare Kostenschätzung vorgenommen und auch insoweit Finanzmittel bereitgestellt hat, die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Angebote aber deutlich (hier 66,6% bzw. 25%) über den geschätzten Kosten liegen.
3. Wird nach rechtmäßiger Aufhebung einer Ausschreibung ein wirksamer Zuschlag für Teilleistungen dieses Vergabeverfahrens erteilt und war eine Aufteilung in Lose nicht vorgesehen, so ist ein Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, soweit er begehrt, der Antragstellerin sei aufgrund der Ergebnisse des aufgehobenen Verfahrens der Zuschlag zu erteilen, da das ursprüngliche Angebot der Antragstellerin wegen der bereits erfolgten Vergabe von Teilleistungen, die dieses Angebot umfasst, nicht mehr zuschlagsfähig ist.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

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De-facto-Vergabe und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 02.02.2005, Aktenzeichen: VK-SH 01/05 [bestandskräftig]
1. Ein Bieter kann sein Rechtsschutzbedürfnis und damit seine Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) verwirken, wenn die Vergabestelle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen muss.
2. Ist das Angebot eines Bieters selbst nach Beseitigung eines (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes nicht das wirtschaftlichste, kann sich der Bieter hinsichtlich dieses Verstoßes nicht auf § 97 Abs. 7 GWB berufen.
3. Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A) ist der konkrete Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinn und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist.
4. Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV tritt bei sog. "de-facto-Vergaben" nicht ein, soweit der Auftraggeber ausschließlich mit dem Anbieter verhandelt hat, der den Zuschlag erhalten hat.
5. Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH kann die Vergabekammer aufgrund des klaren Wortlautes von § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB einen (wirksam) erteilten Zuschlag nicht aufheben .
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

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Subjektives Recht auf Durchführung einer Vergabe für Leistungsaustauschgeschäft (BGH)

BGH, Beschl. v. 1. Februar 2005 - X ZB 27/04 - OLG Düsseldorf, Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg
GWB § 97 Abs. 7, § 102, § 99 Abs. 1 VgV § 13
1. § 97 Abs. 7 GWB begründet ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens. Die Verletzung dieses subjektiven Rechts unterliegt der durch § 102 GWB eröffneten Nachprüfung.
2. Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen hat Dienstleistungen zum Gegenstand, wenn der öffentliche Auftraggeber hiermit eine Leistung beschaffen will, die nicht unter § 99 Abs. 2 oder 3 GWB fällt, und das Unternehmen jedenfalls unter anderem diese Leistung zu erbringen hat.
3. Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber seinerseits zu einer geldwerten Gegenleistung, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag, wenn Leistung und Gegenleistung voneinander nicht trennbare Teile eines einheitlichen Leistungsaustauschgeschäfts sind.
4. § 13 VgV ist entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 bis 99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
www.bundesgerichtshof.de

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Rüge durch Anrufung der Vergabestelle (VK SH)

VK Schleswig-Holstein Entscheidung vom: 19.01.2005, Aktenzeichen: VK-SH 37/04 [bestandskräftig] (Sofortige Beschwerde zurückgenommen)
1. Die gemäß § 107 Abs. 3 GWB erforderliche Rüge gegenüber dem Auftraggeber kann auch durch eine unverzügliche Anrufung der Vergabeprüfstelle (§ 103 Abs. 2 GWB) erfolgen.
2. Ersparnisse bezüglich Aufwendungen des Auftraggebers, die nicht Gegenstand der zu erbringenden Leistung sind (z.B. nicht ausgeschriebene Entsorgungsdienstleistungen), können bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes als Folgekosten i.S.v. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang zur ausgeschriebenen Leistung stehen, die zu ersparenden Kosten objektiv ermittelbar sind und "Folgekosten" als Zuschlagskriterium benannt worden sind.
Fundstelle der Volltextentscheidung:
VK Schleswig-Holstein

(c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel [ Urteilsübersicht ][Seitenanfang]

 

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Fundstelle: www.vergabe-verfahren.de
Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c)  2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de

Stand: Oktober 2005
 

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